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§ 3.
Die Lotsensignale dürfen auf den Fahrzeugen nur dann zur Anwendung
gelangen, wenn auf ihnen Lotsen verlangt werden. Auch dürfen auf den Fahr-
zeugen andere, als die im § 2 bezeichneten Signale als Lotsensignale nicht benutzt
werden.
§ 4.
Der bisher noch in Kraft gewesene Teil der Not- und Lotsensignalordnung
für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern vom 14. August 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 187) ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Februar 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3293.) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom
12. Februar 1907.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom
6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird nachstehend eine Übersicht der Einteilung
der am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke bekannt gemacht.
Bundesstaat Lau- Name
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes.
I. Preußen. Unverändert.
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung
II. Bapern. von Weinbaubezirken, vem 27. März 1906
III. Königreich Sachsen. (Reichs-Gesetzbl. S. 149).
IV. Württemberg. Unverändert bis zum 31. August 1907.
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung
von Weinbaubezirken, vom 27. März 1906
(Reichs-Gesetzbl. S. 419).