Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  3. 
Die Lotsensignale dürfen auf den Fahrzeugen nur dann zur Anwendung 
gelangen, wenn auf ihnen Lotsen verlangt werden. Auch dürfen auf den Fahr- 
zeugen andere, als die im § 2 bezeichneten Signale als Lotsensignale nicht benutzt 
werden. 
§  4. 
Der bisher noch in Kraft gewesene Teil der Not- und Lotsensignalordnung 
für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern vom 14. August 1876 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 187) ist aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Februar 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
(Nr. 3293.) Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 
12. Februar 1907. 
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 
6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) wird nachstehend eine Übersicht der Einteilung 
der am Weinbau beteiligten Gebiete des Reichs in Weinbaubezirke bekannt gemacht. 
  
Bundesstaat Lau- Name 
  
  
und fende Umfang des Weinbaubezirkes. des 
Verwaltungsbezirk. Nr. Weinbaubezirkes. 
I. Preußen. Unverändert. 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
II. Bapern. von Weinbaubezirken, vem 27. März 1906 
III. Königreich Sachsen. (Reichs-Gesetzbl. S. 149). 
IV. Württemberg. Unverändert bis zum 31. August 1907. 
Vergleiche Bekanntmachung, betreffend die Bildung 
von Weinbaubezirken, vom 27. März 1906 
(Reichs-Gesetzbl. S. 419). 
  
  
 
	        
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