Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Kanton Glarus. Die Regierungskanzlel. 
Kanton Zug. Die Regierungskanzlei. 
Kanton Freiburg. La Chancellerie d’Etat. 
Kanton Solothurn. Die Staatskanzlei. 
Kanton Baselstadt. Die Staatskanzlei. “ 
Kanton Baselland. Die Staatskanzlei. 
Kanton Schaffhausen. Die Staatskanzlei. 
Kanton Appenzell a. Rh. Die Kantonskanzlei. 
Kanton Appenzell i. Rh. Der Landammann und die Standeskommission. 
Kanton St. Gallen. Die Staatskanzlei. 
Kanton Graubünden. Die Standeskanzlei. 
Kanton Aargau. Die Staatskanzlei. 
Kanton Thurgau. Die Staatskanzlei. 
Kanton Tessin. La Chancellerie d’Etat. 
Kanton Waadt. La Chancellerie cantonalo. 
Kanton Wallis. La Chancellerie d'Etat. 
Kanton Neuenburg. La Chancellerie d'Etat. 
Kanton Genf. La Chancellerie d’Etat. 
  
(Nr. 3356.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des über die Beglaubigung öffent- 
licher Urkunden am 14. Februar 1907 zwischen dem Deutschen Reiche und 
der Schweiz unterzeichneten Vertrags und die Auswechselung der Ratifikations- 
urkunden, sowie die Änderung des dem Vertrage beigefügten Verzeichnisses 
von obersten und höheren Verwaltungsbehörden. Vom 19. Juli 1907. 
Der vorstehend abgedruckte Vertrag zwischen dem Reiche und der Schweiz, 
betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden, ist ratifiziert worden. Die 
Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 16. Juli 1907 in Berlin statt- 
gefunden. 
Das dem Vertrage beigefügte Verzeichnis wird im beiderseitigen Einver- 
ständnisse gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Vertrags dahin abgeändert, daß in dem 
Abschnitte „Deutsches Reich“ unter B „Behörden der Bundesstaaten“ zu XIII 
„Herzogtum Sachsen-Altenburg“ statt: „Das Ministerium“ zu lesen ist: „Das 
Staatsministerium“ und daß in dem Abschnitte „Die Schweiz“ unter B 
Reichs-Gesetzbl. 1907. 76
	        
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