Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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„Kantonale Behörden“ bei „Kanton Unterwalden ob dem Wald“ statt: „Die 
Staatskanzlei und Landammannamt“ zu lesen ist: „Die Staatskanzlei und das 
Landammannamt“. 
Berlin, den 19. Juli 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Tschirschky. 
 
(Nr. 3357.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen 
und Schießbedarf nach Äthiopien. Vom 15. Juli 1907. 
    
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, 
was folgt: 
Die Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waffen und 
Schießbedarf nach Athiopien, vom 27. Juli 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 423) tritt 
mit dem Tage der Verkündung gegenwärtiger Verordnung außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Tromsö, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 15. Juli 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
 
	        
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