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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 34.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 zur Aus-
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. S. 417. —
Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 418. — Berichtigungen. S.418.
(Nr. 3358.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898
(Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 6. August 1907.
Auf den Bericht vom 28. Juli d. J. will Ich die anliegende Abänderung der
Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden hier-
durch genehmigen.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt
zu veröffentlichen.
Swinemünde, den 6. August 1907.
Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
Abänderung
der
Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Aus-
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden.
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken usw.
Zu § 14. Dem Abschnitte B tritt als dritter Absatz hinzu:
Beträgt in den Fällen des § 9 Ziffer 1 Abs. 4, des § 10 Abs. 4 und der
§§ 12 und 13 des Gesetzes die Dauer des Abschätzungsgeschäfts, abgesehen von
der Zureise bis zum Orte des Zusammentritts der Kommission und der Heim-
reise vom letzten Geschäftsort aus, weniger als sechs Stunden, so ist den Sach-
verständigen ein Tagegeld von nur sechs Mark zu gewähren. Die Pauschver-
gütung von sechs Mark für jeden Abschätzungstag steht in diesen Fällen den
Sachverständigen nicht zu.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 77
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1907.