Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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den  Schutz  des  Privatrechtes  durch  öffentlichrechtliche  Institutionen
leistet,  Anwendung  findet.  Gewiss  ist  es,  dass  Prsuss  das  Wort
suverän  nur  so  zu  definiren  braucht,  wie  er  es  thut,  um  des  Beifalles
  Aller  ausnahmslos  sicher  zu  sein,  dass  in  seinem  Sinn  der
Suveränitätsbegriff  die  Grundlage  für  den  „heutigen“,  das  Völkerrecht
  und  die  politische  Selbstverwaltung  anerkennenden,  ja  für  den
Staat  überhaupt,  so  lange  die  despotische  Regierungsweise  nicht  mit
ihm  identisch  ist,  nicht  bilden  kann.  Allein  sein  Sinn  des  Wortes
ist  eine  rein  subjektive  und  vollkommen  willkürliche  Terminologie.

Sie  sieht  ab  von  der  Wortbildung,  die  ein  Superlativ  ist  und
bleibt,  d.  h.  eine  Stufe  der  Vergleichung.  Eine  solche  kann  aber
nicht  auf  Erscheinungsweisen  oder  Eigenschaften  angewandt  werden,
die  als  absolute  unvergleichlich  sind;  selbstverständlich  nur,  dass
jeder  Superlativ  in  dem  Sinne  etwas  absolutes  aussagt,  dass  dem
einen  unter  den  verglichenen  Subjekten  die  gleichartige  Erscheinungsweise
  oder  Eigenschaft  dem  Grade,  der  Grösse  nach  allein  und
ausschliesslich  zusteht.

Die  Terminologie  des  Verf.  stützt  sich  auf  die  Behauptung,
dass  das  Wort  für  einen  absoluten  Begriff  geschaffen  sei.  Nun
hat  Bopım  das  Wort  technisch  ausgeprägt.  Aber  es  ist  eine
durchaus  unrichtige,  nur  auf  die  Gefahr  seiner  kurzen  Definitionen
und  auf  die  Missdeutung  des  Wortes  „absolu“  gestützte  Auffassung,
als  ob  Bopın  das  Wort  „souverainet&*  in  der  absoluten  Bedeutung
von  PrEuss  verstanden  habe.  Der  volle  Gegenbeweis  liegt  in  dem
3.  Buche  der  „Republik“  Capitel  7:  des  corps  et  colleges,  estats
et  communautös.  Hier  kommt  er  zu  dem  Schlusse:  „la  juste
royaut&  n’a  point  de  fondement  plus  assur&  que  les  estats  du
peuple,  corps  et  colleges.“  „—  car  d’oster  tous  les  corps  et  communautös
  c’est  ruiner  un  estat  et  en  faire  une  barbare  tyrannie“.
Mag  zwischenzeilig  hier  die  Warnung  einfliessen,  jemals  die  lateınische
  Uebersetzung,  obgleich  sie  von  Bopm  selbst  herrührt,  zu
benützen;  niemals  sonst  hat  eine  Uebersetzung  Das,  was  den  recht
eigentlichen  Vorzug  des  Werkes  selbst  vor  einem  Montesquien