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2. Im § 30 Ziffer 3 (vorletzte Zeile) ist statt der Worte „mit Schnell-
zügen“ zu setzen:
,,mit zuschlagpflichtigen Schnellzügen und zuschlagfreien Schnell-
zügen (Eilzügen)".
3. In Anlage I (linke Seite 11. Zeile von unten) sind die Worte „mit
Schnellzug“ zu ersetzen durch:
„mit zuschlagpflichtigem Schnellzug
zuschlagfreiem Schnellzug (Eilzug)“.
4. In Anlage II erhält die 3. Zeile unter 2 folgende Fassung:
(Sz Ez, Pz oder Gz bedeutet einen militärisch benutzten Schnell-,
Eil-, Personen- oder Güterzug des öffentlichen Verkehrs,"
5. In Anlage IV (Abschnitt 1 und 2 und Kontrollzettel) ist an Stelle
der Worte „mit gewöhnlichem, Schnell-, Militär-Zuge beziehungsweise
D-Zuge von . . . . . . . . . . bis . . . . . zu setzen:
„mit gewöhnlichem Zuge, zuschlagpflichtigem Schnellzuge, D-Zuge,
zuschlagfreiem Schellzuge (Eilzuge), Militärzuge von . . . bis . . ".
Berlin, 6. August 1907.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3363.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des
gewerblichen Eigentums. Vom 9. August 1907.
Die Königlich Großbritannische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat
unter dem 28. Juni 1907 den Beitritt des Australischen Bundes zu der Pariser
Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 nebst
Schlußprotokoll von demselben Tage und zur Brüsseler Zusatzakte vom 14. De-
zember 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 148 ff.) angezeigt.
Der Beitritt ist am 5. August 1907 in Kraft getreten.
Berlin, den 9. August 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
Graf von Pourtalès.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.