Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

66  Nr.  12.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  19.  Januar  1916,  betressend  Anweisungen  der  Landesbehörde
  für  Volksernährung.

Nachstehende  Anweisung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  -

:.Schwerin,den19.Ianuar1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Aus  Anlaß  der  nach  §  14  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
  und  Mehl  aus  dem  Erntejahre  1915  gefaßten  Beschlüsse  der  Verwaltungsabteilung
  der  Reichsgetreidestelle  vom  29.  Dezember  1915  wird  auf  Grund  der  88  12
und  14  der  mecklenburgischen  Ausführungsverordnung  vom  1.  Juli  1915  von  der  unterzeichneten
  Landesbehörde  für  Volksernährung  die  nachstehende  Anweisung  mit  Wirkung
vom  1.  Februar  d.  Js.  erteilt:

J.

Die  Bestimmung  im  §  1  der  Anordnungen  vom  15.  Februar  in  der  Fassung  vom--5.
  März  1915  —  Rbl.  Nr.  37  —,  nach  welcher  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung,  mit  Ausnahme
  der  Kinder  unter  1  Jahr,  für  jede  Woche  höchstens  1400  gr.  an  Mehl  bezw.  die
diesem  Gewicht  entsprechende  Menge  an  Vackwaren  entfallen,  bleibt  bis  auf  weiteres
von  Bestand.

II

Der  §  3  der  Anordnungen  vom  15.  Februar  in  der  Fassung  vom  5b.  März  1915
—  Rbl.  Nr.  37  —  erhält  folgende  Fassung:
Für  die  Backwaren  werden  folgende  Einheitsgewichte  festgesetzt:
A.  Weizenbrot  (Semmel):  60  gr.  entsprechend  einem  Mehlgehalt  von
50  gr.  Außerdem  darf  Zwieback  gebacken  werden,  der  nach  Gewicht  zu
verkaufen  ist,  wobei  für  die  auf  der  Brotkarte  angegebene  Feinmehlmenge
acht  Fünftel  des  Gewichts  an  Zwieback  verabfolgt  werden  dürfen.
B.  Roggenbrot:  «
fürFeinbrot..........196051-.
fiirMittelbrot.........2100g1-.
für  Grobbrot  2240  gr.
Es  ist  auch  das  Doppelte  oder  die  Hälfte  dieser  Gewichte  zulässig.  Die  genannten
  Brotgewichte  entsprechen  sämtlich  einem  Gehalt  von  je  1400  gr.
Feinmehl.

Das  Mittelbrot  muß  aus  gleichen  Teilen  Feinmehl  und  Grobmehl
außer  dem  Zusatz  an  Kartoffeln  zusammengesetzt  sein.