66 Nr. 12. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 19. Januar 1916, betressend Anweisungen der Landesbehörde
für Volksernährung.
Nachstehende Anweisung der Landesbehörde für Volksernährung wird hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. -
:.Schwerin,den19.Ianuar1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Aus Anlaß der nach § 14 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide
und Mehl aus dem Erntejahre 1915 gefaßten Beschlüsse der Verwaltungsabteilung
der Reichsgetreidestelle vom 29. Dezember 1915 wird auf Grund der 88 12
und 14 der mecklenburgischen Ausführungsverordnung vom 1. Juli 1915 von der unterzeichneten
Landesbehörde für Volksernährung die nachstehende Anweisung mit Wirkung
vom 1. Februar d. Js. erteilt:
J.
Die Bestimmung im § 1 der Anordnungen vom 15. Februar in der Fassung vom--5.
März 1915 — Rbl. Nr. 37 —, nach welcher auf den Kopf der Bevölkerung, mit Ausnahme
der Kinder unter 1 Jahr, für jede Woche höchstens 1400 gr. an Mehl bezw. die
diesem Gewicht entsprechende Menge an Vackwaren entfallen, bleibt bis auf weiteres
von Bestand.
II
Der § 3 der Anordnungen vom 15. Februar in der Fassung vom 5b. März 1915
— Rbl. Nr. 37 — erhält folgende Fassung:
Für die Backwaren werden folgende Einheitsgewichte festgesetzt:
A. Weizenbrot (Semmel): 60 gr. entsprechend einem Mehlgehalt von
50 gr. Außerdem darf Zwieback gebacken werden, der nach Gewicht zu
verkaufen ist, wobei für die auf der Brotkarte angegebene Feinmehlmenge
acht Fünftel des Gewichts an Zwieback verabfolgt werden dürfen.
B. Roggenbrot: «
fürFeinbrot..........196051-.
fiirMittelbrot.........2100g1-.
für Grobbrot 2240 gr.
Es ist auch das Doppelte oder die Hälfte dieser Gewichte zulässig. Die genannten
Brotgewichte entsprechen sämtlich einem Gehalt von je 1400 gr.
Feinmehl.
Das Mittelbrot muß aus gleichen Teilen Feinmehl und Grobmehl
außer dem Zusatz an Kartoffeln zusammengesetzt sein.