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und körperlich zu arbeiten vermögen, vor allem junge alleinstehende
Kriegerfrauen, zu arbeiten, so wird angenommen
werden können, dass sie dann auch der Familienunterstützung
zum Durchkommen nicht bedürfen. Es wırd deshalb, auch
im Interesse der Allgemeinheit und mit Rücksicht auf die
gewissenhaft ihre vaterländische Pflicht erfüllenden Frauen,
zu rechtfertigen sein, bei diesen Kriegerfrauen zur Einziehung
der Familienunterstützung zu schreiten. Selbstverständlich darf
dies nur nach reiflicher Prüfung und auch nur geschehen,
nachdem die Frauen auf ihre Pflicht unter Mitteilung der
Folgen ernsthaft hingewiesen sind. Die Kriegerfrauen tragen
selbst die Schuld daran, wenn sie durch ihr Verhalten ein
solches Vorgehen der Behörden herausfordern und müssen
dann auch die Folge tragen.
Wird somit Kriegerfrauen, die sich trotz vorhandener
Möglichkeit und Fähigkeit dauernd ihrer Pflicht, zu arbeıten,
entziehen, die Familienunterstützung nicht weiter zu gewähren
sein, so werden die Lieferungsverbände auf der andern Seite
bei Frauen, die ihre Pflichten in jeder Weise tun und womöglich
trotz schwieriger häuslicher Verhältnisse sich durch
ihrer Hände Arbeit noch etwas hinzuerwerben, nicht engherzig
zu verfahren haben. Die Familienunterstützung wird
ihnen nicht etwa mit Rücksicht auf den Arbeitslohn ohne
weiteres entzogen oder gekürzt werden dürfen. Bei Berücksichtigung
der schwierigen Ernährungsverhältnisse und teuren
Lebensbedingungen, die zur Zeit herrschen, wird sie ihnen
vielmehr, auch im Interesse der besseren Ernährung der
Kinder, im wesentlichen auch dann zu belassen sein, wenn
eine Bedürftigkeit nicht ganz zweifellos vorliegen sollte. Ein
solches Vorgehen ist auch mit der Bestimmung des Gesetzes,
dass die Bedürftigkeit bei Gewährung der Familienunterstützung
massgebend sein soll, durchaus in Einklang zu bringen,
da den Kriegerfrauen durch Uebernahme von Arbeit meist
auch besondere Ausgaben, z. B. durch Mehrverbrauch an
Kleidung, für Stellvertretung im Haushalt u. dgl., erwachsen
werden. Die Lieferungsverbände werden daher die Frage, ob
bei Uebernahme von Arbeit die Familienunterstützung ganz