Cholera.
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§ 6.
Jedes gemäß § 2 der Untersuchung unterliegende Schiff nebst seinen In-
sassen wird — nach Erfüllung der im § 4 und § 5 Abs. 3 vorgesehenen Be-
stimmungen — sobald wie möglich nach der Ankunft, jedoch in der Regel nicht
während der Nachtzeit, durch einen beamteten Arzt untersucht.
§ 7
Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß das Schiff Cholera (asiatische) oder
Pest (orientalische Beulenpest) an Bord hat oder innerhalb der letzten sieben
Tage gehabt hat, oder daß ein oder mehrere verdächtige Fälle vorhanden oder
innerhalb der letzten sieben Tage vorgekommen sind, oder daß Rattenpest an
Bord besteht oder im Abfahrtshafen oder während der Reise bestanden hat, oder
daß ein auffälliges Rattensterben auf dem Schiffe herrscht oder im Abfahrts-
hafen oder während der Reise geherrscht hat, so ist hiervon der obersten Landes-
Medizinalbehörde und dem Kaiserlichen Gesundheitsamte telegraphisch Nachricht
zu geben; eine gleiche Anzeige ist denselben Stellen zu erstatten, wenn Gelbfieber,
Pocken, Fleckfieber oder Aussatz an Bord festgestellt sind.
§ 8.
Wenn das Schiff einen oder mehrere Cholerakranke an Bord hat oder
wenn auf ihm in den letzten sieben Tagen vor seiner Ankunft ein oder mehrere
Cholerafälle vorgekommen sind, so gilt es als verseucht und unterliegt folgender
Behandlung:
1. Die an Bord befindlichen kranken und krankheitsverdächtigen Personen
werden ausgeschifft und in einem geeigneten Krankenhaus oder in
einem anderen geeigneten Unterkunftsraum abgesondert, wobei eine
Trennung der Kranken von den Krankheitsverdächtigen stattzufinden
hat. Sie verbleiben dort bis zur Genesung oder bis zur Be-
seitigung des Verdachts.
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichte-
maßregeln alsbald zu bestatten.
3. Die übrigen Schiffsinsassen werden nach dem Ermessen des beamteten
Arztes einer Absonderung oder einer Beobachtung unterzogen, deren
Dauer sich nach dem Gesundheitszustande des Schiffes und nach dem
Zeitpunkte des letzten Erkrankungsfalls richtet, keinesfalls aber den Zeit-
raum von fünf Tagen, vom Tage der Ankunft des Schiffes an ge-
rechnet, überschreiten darf.
Die abzusondernden Personen sind, soweit nach dem Ermessen der
Hafenbehörde ihre Ausschiffung tunlich ist, an Land in einem geeigneten
Raume unterzubringen. Für die Schiffsbesatzung gilt dies insbesondere
dann, wenn sie zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt.