Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Oberlandesgericht  Dresden.  499

Oberlandesgericht  Dresden.

Der  als  Testamentserbe  berufene  gesetzliche  Erbe,  der  die  Erbschaft  aus
dem  Testament  ausschlägt,  scheidet  als  Erbe  vollständig  aus,  wenn  die  in  dem
kestament  enthaltene  Erbeinsetzung  trotz  der  Ausschlagung  eine  erschöpfende

eibt.

Der  kinderlos  verstorbene  Mann  der  Beschwerdeführerin  S.  hatte  mit.
dieser  ein  gemeinschaftliches  gerichtliches  Testament  errichtet,  inhalts  dessen
die  Beschwerdeführerin  als  alleinige  Erbin  des  Erblassers  eingesetzt,  jedoch  zu
Gunsten  der  vier  Geschwister  desselben  mit  einer  Nacherbschaft  beschwert  ist.

Nachdem  das  Testament  eröffnet  worden  war,  erklärte  die  verw.  S.  zu
Protokoll  des  als  Nachlaßgericht  zuständigen  Amtsgerichts  L.,  daß  sie  die  Erbschaft
  als  eingesetzte  Testamentserbin  unbedingt  ausschlage,  sie  dagegen  als  gesetzliche
  Erbin  annehme.  .

Auf  Grund  dieser  Erklärung  beantragte  sie,  ihr  einen  Erbschein  darüber
zu  erteilen,  daß  sie  Erbin  ihres  verstorbenen  Mannes  zur  Hälfte  geworden  sei.
Das  Amtsgericht  erteilte  den  Erbschein  auch,  zog  ihn  jedoch  später  wieder  ein,
weil  nach  §  2102  BGB.  zufolge  der  Ausschlagungserklärung  der  Beschwerdeführerin
  die  vier  Geschwister  des  Erblassers  die  alleinigen  Erben  seien  und  der
Beschwerdeführerin  für  ihre  Person  nur  der  Pflichtteilsanspruch  zustehe.

Nach  Einziehung  des  Erbscheins  beantragte  die  Beschwerdeführerin  erneut,
sie  in  dem  bezeichneten  Umfange  als  Erbin  zu  legitimieren.  Das  Amtsgericht
hat  den  Antrag  abgelehnt  und  das  Landgericht  hat  die  dagegen  gerichtete  Beschrerde
  zurückgewiesen.  Auch  der  weiteren  Beschwerde  war  der  Erfolg  zu  veragen.


Die  Nachfolge  in  eine  Erbschaft  vollzieht  sich  in  erster  Reihe  nach  dem  letzten
Willen  des  Erblassers;  die  gesetzliche  Erbfolge  tritt  beim  Vorhandensein  eines
letzten  Willens  nur  ein,  soweit  der  letzte  Wille  keine  Bestimmung  über  die  Erbfolge
  enthält.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  ein  gesetzlicher  Erbe  durch  Verfügung
von  Todes  wegen  als  Erbe  berufen  ist;  ein  solcher  Erbe  kann  nicht  die  Erbschaft
als  eingesetzter  Erbe  ausschlagen  und  dafür  seinen  gesetzlichen  Erbteil  verlangen,
vielmehr  hat  seine  Ausschlagung  zur  Folge,  daß  er  vollständig  als  Erbe  ausscheidet,
wenn  die  in  dem  letzten  Willen  enthaltene  Erbeinsetzung  trotz  der  Ausschlagung
eine  erschöpfende  bleibt.  Die  Unrichtigkeit  der  Meinung  der  Beschwerdeführerin,
daß  es  hierzu  einer  besonderen  Bestimmung  im  Testament  bedürfe,  ergibt  sich
mit  aller  Deutlichkeit  aus  dem  §  2306  Abs.  1  Satz  2  BGB.,  wonach  die  Ausschlagung
  eines  durch  letztwillige  Verfügung  hinterlassenen  Erbteils  nur  (unter
den  hier  vorliegenden  Umständen)  den  Pflichtteilsanspruch  unberührt  läßt.

Die  Bedeutung  des  §5  1948  BGB.,  auf  den  sich  die  Beschwerdeführerin
beruft,  ist  also  lediglich  die,  daß  dem  gesetzlichen  Erben,  der  den  ihm  letztwillig
hinterlassenen  Erbteil  ausschlägt,  die  zufolge  der  Ausschlagung  etma  eintretende
gesetzliche  Erbfolge  offen  bliebt;  ein  Wahlrecht  zwischen  dem  hüntertmsenen  und
dem  gesetzlichen  Erbteil  hat  dem  als  Erben  eingesetzten  gesetzlichen  Erben  hierdurch
  nicht  eingeräumt  werden  sollen.

In  dem  jetzigen  Falle  nun  kann  durch  die  Ausschlagung  der  Erbschaft  seitens
der  Beschwerdeführerin  die  gesetzliche  Erbfolge  nicht  eintreten,  weil  die  Geschwister
des  Erblassers  in  ihrer  Eigenschaft  als  Nacherben  zugleich  als  Ersatzerben  anzusehen
  sind  und  die  Erbschaft  daher  infolge  der  Ausschlagung  ihnen  anfällt.

Dies  mußte  zur  Zurückweisung  des  Rechtsmittels  führen.  Jedoch  will
man  nicht  unterlassen,  für  die  künftige  Behandlung  der  Sache  auf  folgendes
hinzuweisen.