Oberlandesgericht Dresden. 499
Oberlandesgericht Dresden.
Der als Testamentserbe berufene gesetzliche Erbe, der die Erbschaft aus
dem Testament ausschlägt, scheidet als Erbe vollständig aus, wenn die in dem
kestament enthaltene Erbeinsetzung trotz der Ausschlagung eine erschöpfende
eibt.
Der kinderlos verstorbene Mann der Beschwerdeführerin S. hatte mit.
dieser ein gemeinschaftliches gerichtliches Testament errichtet, inhalts dessen
die Beschwerdeführerin als alleinige Erbin des Erblassers eingesetzt, jedoch zu
Gunsten der vier Geschwister desselben mit einer Nacherbschaft beschwert ist.
Nachdem das Testament eröffnet worden war, erklärte die verw. S. zu
Protokoll des als Nachlaßgericht zuständigen Amtsgerichts L., daß sie die Erbschaft
als eingesetzte Testamentserbin unbedingt ausschlage, sie dagegen als gesetzliche
Erbin annehme. .
Auf Grund dieser Erklärung beantragte sie, ihr einen Erbschein darüber
zu erteilen, daß sie Erbin ihres verstorbenen Mannes zur Hälfte geworden sei.
Das Amtsgericht erteilte den Erbschein auch, zog ihn jedoch später wieder ein,
weil nach § 2102 BGB. zufolge der Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin
die vier Geschwister des Erblassers die alleinigen Erben seien und der
Beschwerdeführerin für ihre Person nur der Pflichtteilsanspruch zustehe.
Nach Einziehung des Erbscheins beantragte die Beschwerdeführerin erneut,
sie in dem bezeichneten Umfange als Erbin zu legitimieren. Das Amtsgericht
hat den Antrag abgelehnt und das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschrerde
zurückgewiesen. Auch der weiteren Beschwerde war der Erfolg zu veragen.
Die Nachfolge in eine Erbschaft vollzieht sich in erster Reihe nach dem letzten
Willen des Erblassers; die gesetzliche Erbfolge tritt beim Vorhandensein eines
letzten Willens nur ein, soweit der letzte Wille keine Bestimmung über die Erbfolge
enthält. Dies gilt auch dann, wenn ein gesetzlicher Erbe durch Verfügung
von Todes wegen als Erbe berufen ist; ein solcher Erbe kann nicht die Erbschaft
als eingesetzter Erbe ausschlagen und dafür seinen gesetzlichen Erbteil verlangen,
vielmehr hat seine Ausschlagung zur Folge, daß er vollständig als Erbe ausscheidet,
wenn die in dem letzten Willen enthaltene Erbeinsetzung trotz der Ausschlagung
eine erschöpfende bleibt. Die Unrichtigkeit der Meinung der Beschwerdeführerin,
daß es hierzu einer besonderen Bestimmung im Testament bedürfe, ergibt sich
mit aller Deutlichkeit aus dem § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB., wonach die Ausschlagung
eines durch letztwillige Verfügung hinterlassenen Erbteils nur (unter
den hier vorliegenden Umständen) den Pflichtteilsanspruch unberührt läßt.
Die Bedeutung des §5 1948 BGB., auf den sich die Beschwerdeführerin
beruft, ist also lediglich die, daß dem gesetzlichen Erben, der den ihm letztwillig
hinterlassenen Erbteil ausschlägt, die zufolge der Ausschlagung etma eintretende
gesetzliche Erbfolge offen bliebt; ein Wahlrecht zwischen dem hüntertmsenen und
dem gesetzlichen Erbteil hat dem als Erben eingesetzten gesetzlichen Erben hierdurch
nicht eingeräumt werden sollen.
In dem jetzigen Falle nun kann durch die Ausschlagung der Erbschaft seitens
der Beschwerdeführerin die gesetzliche Erbfolge nicht eintreten, weil die Geschwister
des Erblassers in ihrer Eigenschaft als Nacherben zugleich als Ersatzerben anzusehen
sind und die Erbschaft daher infolge der Ausschlagung ihnen anfällt.
Dies mußte zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen. Jedoch will
man nicht unterlassen, für die künftige Behandlung der Sache auf folgendes
hinzuweisen.