Aussatz.
Besondere
Bestimmungen
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Die übrigen Schiffsinsassen können nach dem Ermessen des beamteten
Arztes einer körperlichen Reinigung und einer Beobachtung bis zur Dauer von
vierzehn Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, unterworfen
werden; eine Absonderung kann bei ansteckungsverdächtigen Personen stattfinden,
die mit einem Fleckfieberkranken oder mit einer Fleckfieberleiche in Berührung
gekommen sind.
Während der Beobachtungszeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung
verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder
aus Gründen des Schiffsdienstes notwendig ist.
Den Reisenden ist, soweit sie nicht nach Abs. 1 oder 2 abgesondert werden,
die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, soweit der beamtete Arzt
ihre fernere Beobachtung für notwendig erachtet, die Hafenbehörde der obersten
Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel
zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder der Beobachtung unterliegenden
Person unverzüglich mitzuteilen.
Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffs-
insassen ist wie bei Reisenden zu verfahren.
Die Schiffsräumlichkeiten, in welchen die Kranken und die sonst als Träger
des Ansteckungsstoffs erachteten Personen sich befunden haben, sowie ihre schmutzigen
Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstige mit ihnen in Be-
rührung gekommene Sachen sind zu desinfizieren. Dasselbe hat mit den übrigen
Schiffsräumlichkeiten und Gegenständen zu geschehen, die nach dem Ermessen des
beamteten Arztes als infiziert anzusehen sind.
An Bord befindliche Leichen von Fleckfieberkranken sind unter den erforder-
lichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten.
§ 19.
Aussatzkranke, welche zu Schiff ankommen, sind nach dem Ermessen des
beamteten Arztes an Bord abzusondern oder in einem geeigneten Krankenhaus
oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum unterzubringen, falls sie nicht
alsbald nach dem Auslande weiterreisen.
Die Weiterreise nach dem Inland ist ihnen nur dann zu gestatten, wenn
der beamtete Arzt es für zulässig erachtet. In diesem Falle hat die Hafen-
behörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für
das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft der Aussatzkranken
mitzuteilen.
Die Räumlichkeiten, in denen die Kranken sich befunden haben, sowie die
von ihnen benutzten oder mit ihnen in Berührung gekommenen Gegenstände
sind zu desinfizieren, soweit der beamtete Arzt es für notwendig erachtet.
§ 20
Gegenüber stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, die Aus-
wanderer oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die besonders