Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Aussatz. 
Besondere 
Bestimmungen 
--  574 -- 
Die übrigen Schiffsinsassen können nach dem Ermessen des beamteten 
Arztes einer körperlichen Reinigung und einer Beobachtung bis zur Dauer von 
vierzehn Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, unterworfen 
werden; eine Absonderung kann bei ansteckungsverdächtigen Personen stattfinden, 
die mit einem Fleckfieberkranken oder mit einer Fleckfieberleiche in Berührung 
gekommen sind. 
Während der Beobachtungszeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung 
verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder 
aus Gründen des Schiffsdienstes notwendig ist. 
Den Reisenden ist, soweit sie nicht nach Abs. 1 oder 2 abgesondert werden, 
die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, soweit der beamtete Arzt 
ihre fernere Beobachtung für notwendig erachtet, die Hafenbehörde der obersten 
Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel 
zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder der Beobachtung unterliegenden 
Person unverzüglich mitzuteilen. 
Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffs- 
insassen ist wie bei Reisenden zu verfahren. 
Die Schiffsräumlichkeiten, in welchen die Kranken und die sonst als Träger 
des Ansteckungsstoffs erachteten Personen sich befunden haben, sowie ihre schmutzigen 
Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstige mit ihnen in Be- 
rührung gekommene Sachen sind zu desinfizieren. Dasselbe hat mit den übrigen 
Schiffsräumlichkeiten und Gegenständen zu geschehen, die nach dem Ermessen des 
beamteten Arztes als infiziert anzusehen sind. 
An Bord befindliche Leichen von Fleckfieberkranken sind unter den erforder- 
lichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten. 
§  19. 
Aussatzkranke, welche zu Schiff ankommen, sind nach dem Ermessen des 
beamteten Arztes an Bord abzusondern oder in einem geeigneten Krankenhaus 
oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum unterzubringen, falls sie nicht 
alsbald nach dem Auslande weiterreisen. 
Die Weiterreise nach dem Inland ist ihnen nur dann zu gestatten, wenn 
der beamtete Arzt es für zulässig erachtet. In diesem Falle hat die Hafen- 
behörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für 
das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft der Aussatzkranken 
mitzuteilen. 
Die Räumlichkeiten, in denen die Kranken sich befunden haben, sowie die 
von ihnen benutzten oder mit ihnen in Berührung gekommenen Gegenstände 
sind zu desinfizieren, soweit der beamtete Arzt es für notwendig erachtet. 
§  20 
Gegenüber stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, die Aus- 
wanderer oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die besonders
	        
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