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Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Ge-
storbenen gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22). Außerdem sind,
wenn die Pest unter Tieren (Ratten usw.) festgestellt ist, alle nach dem
Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu erachtenden Räumllich-
keiten und Gegenstände zu desinfizieren (vergleiche § 2 letzter Absatz).
Die aufgefundenen Tierkadaver sind in feuchte, mit verdünntem
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkte Lappen
einzuschlagen, ohne daß sie dabei mit den bloßen Fingern berührt
werden; alsdann sind sie durch gründliches Auskochen unschädlich zu
machen oder besser sofort zu verbrennen, oder, wenn beides nicht durch-
führbar ist, in einer mindestens 1 Meter tiefen Grube zu vergraben.
Der Platz, auf welchem die Tierkadaver gefunden wurden, ist durch
Übergießen mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder
Sublimatlösung zu desinfizieren.
Die Desinfektion von Waren ist je nach ihrer Beschaffenheit mit
einem der in Abschnitt II bezeichneten Desinfektionsmittel vorzunehmen.
Vielfach wird es genügen, nur die Umhüllungen der Waren zu des-
infizieren. Lose Waren, zum Beispiel Getreide und Waren mit schad-
haften Umhüllungen, können, wenn die Desinfektion ohne Beschädigung
der Waren oder ihrer Umhüllung nicht ausführbar ist, durch Lagerung
in einem vor Ratten sicheren Raume bis zur Dauer von höchstens
2 Wochen von dem Ansteckungsstoffe der Pest befreit werden.
§ 37. Pocken (Blattern).
Bei Pocken hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf:
die Ausscheidungen (Kot, Harn, Auswurf § 4a und b), Pockeneiter
(§ 4c) und Schorfe (§ 4d), die gebrauchten Verbandgegenstände (§ 5),
die Läppchen, die zur Reinigung von Mund und Nase verwendet
wurden (§ 4c), die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke
(§12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen
Gebrauchsgegenstände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das
Waschbecken, das Spuckgefäß, das Nachtgeschirr, das Steckbecken, die
Badewanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum
und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den
Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung der
Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die
Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Ge-
storbenen gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22).
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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