5. Reichsverfassung. e) Reichsbehörden. 9
welche in die Listen aufsgenommen sind. Die Listen sind
spätestens vier Wochen vor dem Wahltage mindestens
acht Tage lang durch die Vorstände der Gemeinden zu
jedermanns Einsicht auszulegen; dies ist zuvor unter
Hinweis auf die Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen.
Einsprachen gegen die Listen sind binnen
acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde
anzubringen, welche die Bekanntmachung erlassen hat
und innerhalb der nächsten 14 Tage zu erledigen.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses
sind öffentlich.
Jeder, auch der Aichtwahlberechtigte, darf im Wahllokale
zugegen sein. Diskussionen, Ansprachen und Beschlußfassungen
darin sind jedoch verboten.
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute
Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise gültig abgegebenen
Stimmen.1! Wird bei einer Wahl keine absolute
Stimmenmehrheit erreicht, so ist unter den zwei
Kandidaten zu wählen (Stichwahl), welche die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Die Wahlen sind im ganzen Reiche an dem durch
den Reichskanzler bestimmten Tage vorzunehmen.
Die Kosten des Wahlverfahrens tragen in der Hauptsache
die Gemeinden.
e) Beichsbehörden.
a. Reichskanzler.
Der Reichskanzler ist der allein verantwortliche
höchste Beamte für alle Angelegenheiten des Reichs. Er
ist der Vermittler zwischen Kaiser und Bundesrat bzw.
Reichstag.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers be-1
Der Stimmzettel ist vom Wähler in einem mit amtlichem
Stempel versehenen Umschlage abzugeben; es ist Vorsorge zu
treffen, daß der Wähler seinen Zettel unbeobachtet in den
Umschlag stecken kann (Reichsgesetz vom 28. April 1903).