Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

1883.  5

Gesetzsammlung

z  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

2.  Stück  vom  Jahre  1883.

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&  IV.  Verordnung
vom  9.  März  1883
wegen  Abänderung  der  Verordnung  vom  20.  September  1879,  die
Strasvollstreckung,  die  Einreichung  von  Gnadengesuchen  und  die
Mittheilungen  in  Strafsachen  betreffend.

In  Hinblick  auf  die  Vorschrift  in  §.  4  Ziffer  5  der  Kontrolordnung  vom  28.
September  1875  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  632)  wird  mit  Höchsler
Genehmigung  Serenissimt  der  §F.  17  der  Verordnung  vom  20.  September  1879,
die  Strafpollstreckung,  die  Einreichung  von  Gnadengesuchen  und  die  Mittheilungen
in  Strassachen  betrefsend  (Ges.  S.  S.  455),  hiermit  aufgehoben.  An  die  Stelle
desselben  tritt  die  nachstehende  Vorschrift-S.

  17.

Von  der  Einleltung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  Militärpflichtige
(F.  20  No.  2  der  Ersatordnung  vom  28.  September  1875),  sowie  von  jeder  Verurkheilung
  Militärpflichtiger  ist  dem  Givilvorsitzenden  der  Ersatzcommission  ihres
Aushebungsbezirks  durch  die  Staatsanwaltschaft  bez.  durch  den  Amtsanwalt  Kenntnih
zu  geben.

Rudolstadt,  den  9.  März  1883.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerinm.
v.  Bertrab.

 

Fur##.  Schmarzb.=  Rudolst.  Gesetzsammlung  XI.IV
Ausgegeben  in  ANudolstadt  am  14.  April  18..