Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr  49. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 
S. 757. 
  
  
(Nr. 3391.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 21. November 1907. 
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Ver- 
bot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des 
Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme 
ich folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über die 
Königlich Preußische Zollabfertigungsstelle im Freibezirke Stettin, Hauptamts- 
bezirk Stettin I, und über das Bremische Hauptzollamt Bremen (Bindwams) 
erfolgen. 
Berlin, den 21. November 1907. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten. 
Reichs- Gesetzbl. 1907. 127 
Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1907.
	        
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