Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäten; 
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen 
Anstalten zur Aufnahme von Anleihen; 
die Ernennung und Entlassung der Bürgermeister und Beigeordneten; 
die Gleichstellung von Gemeinden unter 25 000 Eimwohner mit 
den Gemeinden von 25 000 und mehr Einwohnern; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Verbrauchsabgaben in Ge- 
meinden und die Genehmigung der auf die Erhebung dieser 
Abgaben bezüglichen Steuerordnungen; 
die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über 
die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehrenbezei- 
gungen Beschluß zu fassen; 
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine und die Genehmi- 
gung von Stiftungen  sowie deren Zurücknahme; 
die Errichtung von Handelskammern, einschließlich der Festsetzung 
ihrer Mitgliederzahl und der Umgrenzung ihrer Bezirke, die 
Errichtung und Auflösung von öffentlichen Kranken- und 
Siechenhäusern, öffentlichen Pfandhäusern, Sparkassen, Pen- 
sions- und Hilfskassen und von sonstigen öffentlichen Anstalten; 
die Erteilung der staatlichen Genehmigung, welcher Schenkungen 
und Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten juristischer Per- 
sonen zu ihrer Wirksamkeit bedürfen; 
den Erlaß allgemeiner polizeilicher Vorschriften, insbesondere auch 
über den Fuhrverkehr, die Anlegung von Dampfkesseln und 
den Verkauf giftiger Stoffe; 
die Erklärung der Gemeinnützigkeit von Mineralquellen und die 
Festsetzung eines Schutzbezirkes für derartige Quellen; 
die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und 
die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit die- 
selben nicht für das Reich ausgeführt werden; 
die Klassierung oder Deklassierung öffentlicher Straßen; 
die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne; 
die Ausdehnung der gesetzlichen Sondervorschriften für die Stadt 
Straßburg über Beschränkungen der Baufreiheit auf andere 
Gemeinden oder bestimmte Teile derselben; 
die Bestimmung der Zahl der Senate beim Oberlandesgerichte 
sowie der Zahl, des Sitzes und der Bezirke der Landgerichte 
und der Zahl ihrer Kammern; 
die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarr- 
sitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien; 
die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer 
Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von 
israelitischen Konsistorial- und Rabbinatsbezirken;