Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

§  4. 
Liegt der Beschäftigungsort einer der im § 10 Abs. 4 des Gewerbe-Unfall- 
versicherungsgesetzes (§ 9 des Bau- Unfallversicherungsgesetzes) bezeichneten, nach 
deutschem Rechte versicherten Personen in den Niederlanden, so ist für die Be- 
rechnung des Jahresarbeitsverdienstes der für den Sitz des Betriebs im Inlande 
festgesetzte ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter maßgebend. 
§  5. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften im Auslande 
fließen die im § 112 Abs. 1 Ziffer 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes 
(§ 40 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) bezeichneten Geldstrafen, wenn der zu 
ihrer Zahlung Verpflichtete keiner Krankenkasse in Deutschland angehört, in die 
Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung des Betriebssitzes. 
Berlin, den 16. Dezember 1907. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg. 
  
(Nr. 3401.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 17. De- 
zember 1907. 
Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit 
Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt: 
Acidum acetylosalicylicum (Aspirinum), Acetylsalizylsäure (Aspirin) 
und 
Urca diacthylmalonylica, Acidum diaethylbarbituricum (Vero- 
nalum), Diäthylmalonylharnstoff, Diäthylbarbitursäure (Veronal) 
werden vom 1. März 1908 ab von dem Feilhalten und Verkaufen außerhalb 
der Apotheken unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichneten Verordnung 
mit der Wirkung ausgeschlossen, daß auf sie die Bestimmung des § 2 der Ver- 
ordnung Anwendung findet. 
Berlin, den 17. Dezember 1907. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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