§ 4.
Liegt der Beschäftigungsort einer der im § 10 Abs. 4 des Gewerbe-Unfall-
versicherungsgesetzes (§ 9 des Bau- Unfallversicherungsgesetzes) bezeichneten, nach
deutschem Rechte versicherten Personen in den Niederlanden, so ist für die Be-
rechnung des Jahresarbeitsverdienstes der für den Sitz des Betriebs im Inlande
festgesetzte ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter maßgebend.
§ 5.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften im Auslande
fließen die im § 112 Abs. 1 Ziffer 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
(§ 40 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) bezeichneten Geldstrafen, wenn der zu
ihrer Zahlung Verpflichtete keiner Krankenkasse in Deutschland angehört, in die
Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung des Betriebssitzes.
Berlin, den 16. Dezember 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3401.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 17. De-
zember 1907.
Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit
Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt:
Acidum acetylosalicylicum (Aspirinum), Acetylsalizylsäure (Aspirin)
und
Urca diacthylmalonylica, Acidum diaethylbarbituricum (Vero-
nalum), Diäthylmalonylharnstoff, Diäthylbarbitursäure (Veronal)
werden vom 1. März 1908 ab von dem Feilhalten und Verkaufen außerhalb
der Apotheken unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichneten Verordnung
mit der Wirkung ausgeschlossen, daß auf sie die Bestimmung des § 2 der Ver-
ordnung Anwendung findet.
Berlin, den 17. Dezember 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.