Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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dem  Vieharzneihandel,  dem  Hufbeschlage  und  mit  der  Hengstreiterei  sich  beschäftigenden
Personen  geführt  wird,  ob  der  Besuch  der  Thiermärkte  und  die  Revision  der  Landbeschälerstationen
  regelmäßig  stattfinde,  und  ob  beim  Vorkommen  von  Seuchen  und  ansteckenden
Thierkrankheiten  Seiten  der  Bezirksthierärzte  alles  dasjenige  geschehen  sei,  was  sowohl  den
bestehenden  Vorschriften  zu  Folge,  als  nach  den  im  einzelnen  Falle  obwaltenden  besonderen
Umständen  nöthig  gewesen  ist.

&  7.  In  gleicher  Weise  hat  der.  Landesthierarzt  auch  das  Verhalten  und  Verfahren
der  übrigen  Thierärzte  des  Bezirks  in  den  Kreis  seiner  sorgfältigen  Erörterungen  zu
ziehen  und  jede  Gelegenheit  zu  benutzen,  um  sich  von  deren  wissenschaftlichen  und  practischen
  OQualification  sowohl,  als  von  deren  Thätigkeit  und  Leistungen  genau  zu  unterrichten.

#  Eine  ganz  besondere  Aufmerksamkeit  hat  der  Landesthierarzt  bei  seinen  Revisionsreisen
  demnächst  den  im  Lande  vorkommenden  Seuchen  und  ansteckenden,  oder  sonst
bäufig  auftretenden  Thierkrankheiten,  den  Ursachen  ihrer  Entstehung  und  Verbreitung,  dem
Heilverfahren  und  den  zur  Verhütung  oder  Unterdrückung  derselben  in  Anwendung  kommenden
  Mitteln  und  Maaßregeln,  sowie  überhaupt  dem  gesammten  Zustande  des  Veterinärwesens
  in  dem  zu  revidirenden  Bezirke  zu  widmen.

§  9.  Kommt  dem  Landesthierarzte  bei  Gelegenheit  einer  Revissonsreise  zur  Kenntniß,
daß  innerhalb  des  der  Revision  unterworfenen,  oder  eines  benachbarten  thierärztlichen  Bezirks
  eine  Seuche  oder  andere  bedenkliche  Krankheit  unter  den  Thieren  herrscht,  so  hat  er
sich,  wo  möglich  in  Begleitung  des  betreffenden  Bezirksthierarztes,  an  den  betreffenden  Ort
zu  begeben  und  sowohl  von  dem  Stande  der  Krankheit,  als  den  zur  Unterdrückung  getroffenen
  Maaßregeln  genaue  Kenntniß  zu  nehmen.  Ueber  das  weiter  zu  beobachtende  Verfahren
  hat  er  sich  mit  dem  Bezirksthierarzte  zu  vernehmen,  und  diesen  nach  Befinden  mit
Instruction  zu  versehen.  In  dessen  Abwesenheit  und  wenn  Gefahr  im  Verzuge  sein  sollte,
hat  er  die  nach  Lage  der  Sache  nöthigen  Anträge  unmittelbar  an  die  competente  Polizeibehörde
  (Gerichtsamt  oder  Stadtrath)  zu  richten,  auch  ist  er,  insoweit  ein  augenblickliches
Einschreiten  erforderlich  ist,  ermächtigt,  sofort  an  Ort  und  Stelle  die  nöthigen  Anordnungen
provisorisch  zu  treffen.  Wie  er  jedoch  für  derartige  Verfügungen  verantwortlich  bleibt,
so  ist  er  auch  gehalten,  die  competente  Polizeibehörde  von  den  getroffenen  Anordnungen
ohne  Verzug  entweder  schriftlich  oder  mündlich  in  Kenntniß  zu  setzen  und  derselben  das
Weitere  zu  überlassen.

Die  Bezirks=  und  anderen  Thierärzte  sowohl,  als  die  ortspolizeilichen  Organe  haben
jedoch,  bis  auf  andere  Anordnung  der  betreffenden  Polizeibehörde,  derartigen  provisorischen
  Verfügungen  des  Landesthierarztes  unweigerlich  nachzugehen  und  sind  dafür,  daß
dieß  geschieht,  verantwortlich.

10.  Die  regelmäßigen  Revistonsreisen  soll  der  Landesthierarzt  überdieß  auch  dazu
benutzen,  um  sich  durch  eigene  Anschauung  und  Rücksprache  mit  den  Vorständen  der  land-