Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

für den Ankauf eines Postbauplatzes in Langfuhr — Titel 73 — 
und für die Erwerbung eines Grundstücks in Mühlhausen (Thüringen) 
— Titel 75 — 
der angeforderte volle Betrag; 
13. bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats für die Ver- 
waltung der Reichseisenbahnen zur Beseitigung eines Straßenüber- 
ganges in Schienenhöhe auf dem Bahnhof Erstein — Kapitel 10 
Titel 17 — für die Monate April und Mai 1907 je ein Zwölftel; 
14. bei den Ausgaben des außerordentlichen Etats für die Verwaltung 
der Reichseisenbahnen zur Ausführung genauer Vorarbeiten für eine 
vollspurige Nebenbahn von Bettsdorf über Endorf und Waldwiese 
nach Merzig — Kapitel 7 Titel 22 — für die Monate April und 
Mai 1907 je ein Zwölftel; 
15. gleichfalls bei den Ausgaben des außerordentlichen Etats für die Ver- 
waltung der Reichseisenbahnen zur Erweiterung des Bahnhofs Colmar 
— Kapitel 7 Titel 5 — ein Betrag von 185 000 Mark für Gelände- 
erwerb; 
16. bei Kapitel 3 Titel 7 des außerordentlichen Etats für die Vervoll- 
ständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im Interesse der Landes- 
verteidigung, und zwar zur Verstärkung des Oberbaues auf der Strecke 
Essen i. O.— Löningen, zur Herstellung einer Bahn von Kaisers- 
lautern nach Waldfischbach nebst Ergänzung der Strecke Waldfisch- 
bach — Biebermühle, zur Herstellung einer Bahn von Kaltenbach 
nach Bundenthal und von Dümpelfeld nach Lissendorf nebst Anschluß 
nach Gerolstein sowie zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Strecke 
Remagen — Dümpelfeld, zum Baue einer Verbindungskurve zwischen 
den Strecken Völklingen — Lebach und Wemmetsweiler — Primsweiler 
sowie zur Herstellung örtlicher Ergänzungsanlagen — Ziffer 6 bis 11 
der Erläuterungen — 
für die Monate April und Mai 1907 je ein Zwölftel zuzüglich 
derjenigen Mehrbeträge, die zur Erfüllung der auf einen längeren 
Zeitraum im voraus fälligen Verbindlichkeiten erforderlich sind. 
§ 3. 
Die Militärverwaltung ist befugt, die aus Anlaß der Ablösung eines 
Teiles des Ostasiatischen Detachements entstehenden Ausgaben zu leisten und bei 
den Ausgaben des außerordentlichen Etats für 1907 für die Expedition nach 
Ostasien in Anrechnung zu bringen. 
§  4. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Mittel bis zum Betrage von 150 000 000 Mark im Wege 
des Kredits flüssig zu machen.
	        
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