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Artikel III.
Unterhaltungezustand der Eisenbahnfahrzeuge.
J.
1 Die im internationalen Verkehre zugelassenen Wagen sollen sich in be-
friedigendem, die Sicherheit des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdendem Zu-
stande befinden.
*Wenn dies nicht der Fall ist, wenn sie insbesondere den Bestimmungen
in §§I)#2 bis 4 nicht entsprechen oder mit einem der im § 5 angeführten Mängel
behaftet sind, dürfen sie zurückgewiesen werden.
82.
Bei dem Ubergang auf die Bahnen eines Nachbarlandes sollen seit der
letzten -ündsichen Untersuchung (Revision) nicht mehr als drei Jahre verflossen
sein. Nach der Heimat zurückkehrende lauffähige Wagen sind indes von dritten
Verwaltungen leer oder beladen zu übernehmen, auch wenn diese Frist über-
schritten ist.
83.
1 Die Achsbüchsen sollen mit Schmiermaterial ausreichend versehen sein.
Für Zeitschmierung (periodische Schmierung) eingerichtete Wagen, deren
Schmierfrist abgelaufen ist, dürfen die Heimatbahn ohne neue Schmierung nicht
verlassen.
4.
Zur Viehbeförderung benutzte Wagen sind gründlich gereinigt und des-
infiziert zu übergeben.
85.
Mängel, die zur Zurülckweisung berechtigen.
A. Mängel an Rädern und Achsen.
1. Räder, die Spuren einer Bewegung auf der Achse zeigen.
2. Räder, deren Naben gesprungen und nicht mit umgelegten Ringen
gebunden sind.
3. Räder mit durchgebrochenen Radkränzen (Speichenkränzen), deren Rad-
reifen, im Laufkreise gemessen, eine geringere Stärke als 30 Millimeter haben.
Mbräce der Radkränze sind kein Grund zur Zurückweisung.
4. Räder, die eine durchgebrochene oder mehr als eine Angebrochene Speiche
haben, und Räder mit gußeiserner Nabe, in der die Mehrzahl der Speichen lose ist.
5. Radscheiben mit kreisförmigen Rissen in einer Länge von mehr als
einem Fünftel des Umfanges oder mit mehr als zwei Rabdialrisen.
Reichs-Gesetbl. 1908. 61