§ 3.
Bei den im § 2 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ist fortan ein Anspruch
des Konsuls oder seines Vertreters, durch die bulgarischen Behörden zu den für
die Verhandlung und Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten bestimmten Sitzungen
eingeladen zu werden, nicht zu erheben, unbeschadet des Rechtes des Konsuls oder
seines Vertreters, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
§ 4.
Die Eröffnung und Durchführung des Konkursverfahrens wird, sofern der
Gemeinschuldner ein der Konsulargerichtsbarkeit unterworfener Kaufmann oder
eine ihr unterworfene Handelsgesellschaft ist, fortan in gleicher Weise wie bei der
kaufmännischen Zahlungseinstellung von Angehörigen der meistbegünstigten Nation
oder von bulgarischen Staatsangehörigen der bulgarischen Gerichtsbarkeit nach
Maßgabe der bulgarischen Gesetze über das Konkursrecht und das Konkursverfahren
zustehen, ohne daß die Zustimmung des Konsuls oder seines Vertreters erforderlich
ist, um die Zahlungseinstellung anzunehmen, und ohne daß zur Eröffnung und
Durchführung des Konkursverfahrens eine Mitwirkung des Konsuls stattfindet.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Reichs-
Gesetzblatt in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3425.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft
in Stuttgart 1908. Vom 5. März 1908.
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in
diesem Jahre in Stuttgart stattfindende Wanderausstellung der Deutschen Land-
wirtschafts-Gesellschaft.
Berlin, den 5. März 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.