Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

§ 3. 
Bei den im § 2 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ist fortan ein Anspruch 
des Konsuls oder seines Vertreters, durch die bulgarischen Behörden zu den für 
die Verhandlung und Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten bestimmten Sitzungen 
eingeladen zu werden, nicht zu erheben, unbeschadet des Rechtes des Konsuls oder 
seines Vertreters, an diesen Sitzungen teilzunehmen. 
§ 4. 
Die Eröffnung und Durchführung des Konkursverfahrens wird, sofern der 
Gemeinschuldner ein der Konsulargerichtsbarkeit unterworfener Kaufmann oder 
eine ihr unterworfene Handelsgesellschaft ist, fortan in gleicher Weise wie bei der 
kaufmännischen Zahlungseinstellung von Angehörigen der meistbegünstigten Nation 
oder von bulgarischen Staatsangehörigen der bulgarischen Gerichtsbarkeit nach 
Maßgabe der bulgarischen Gesetze über das Konkursrecht und das Konkursverfahren 
zustehen, ohne daß die Zustimmung des Konsuls oder seines Vertreters erforderlich 
ist, um die Zahlungseinstellung anzunehmen, und ohne daß zur Eröffnung und 
Durchführung des Konkursverfahrens eine Mitwirkung des Konsuls stattfindet. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Reichs- 
Gesetzblatt in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
 
(Nr. 3425.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft 
in Stuttgart 1908. Vom 5. März 1908. 
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorge- 
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in 
diesem Jahre in Stuttgart stattfindende Wanderausstellung der Deutschen Land- 
wirtschafts-Gesellschaft.  
Berlin, den 5. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
 
 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.