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8. 24.
ilel 62 fällt der zweite Absatz aus.
g. 26.
Artikel 78 lautet wie folgt:
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der
Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe
14 Stimmen gegen sich haben.
8. 26.
Der bisherige Artikel 79 der Bundesverfassung fällt weg.
An dessen Stelle tritt folgende:
XV. Uebergangsbestimmung.
Artikel 79.
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes
erklärt und als solche von den nachstehend genannten
Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der
Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem
Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern
oder Staaten, Invigenat, verfassungsmäßigen Organen,
Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede
ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen
zu verstehen sind, nämlich
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung
an:
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867;
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe
vom 1. November 1867;
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Novbr. 1867,
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