Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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8.  24.
ilel  62  fällt  der  zweite  Absatz  aus.

g.  26.
Artikel  78  lautet  wie  folgt:
Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der
Gesetzgebung.
Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im  Bundesrathe
14  Stimmen  gegen  sich  haben.
8.  26.
Der  bisherige  Artikel  79  der  Bundesverfassung  fällt  weg.
An  dessen  Stelle  tritt  folgende:

XV.  Uebergangsbestimmung.
Artikel  79.

Die  nachstehend  genannten,  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetze  werden  zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes
  erklärt  und  als  solche  von  den  nachstehend  genannten
Zeitpunkten  an  in  das  gesammte  Bundesgebiet  mit  der
Wirkung  eingeführt,  daß,  wo  in  diesen  Gesetzen  von  dem
Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern
  oder  Staaten,  Invigenat,  verfassungsmäßigen  Organen,
  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede
ist,  der  Deutsche  Bund  und  dessen  entsprechende  Beziehungen
  zu  verstehen  sind,  nämlich

I.  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Verfassung
an:
1)  das  Gesetz  über  Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867;
2)  das  Gesetz  über  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe
vom  1.  November  1867;
3)  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Novbr.  1867,
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