Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 977 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 63. 
Inhalt: Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen in deutschen Hoheits- 
gewässern. S. 977. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher 
Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 978 
  
(Nr. 3690.) Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen 
in deutschen Hoheitsgewässern. Vom 12. Dezember 1909. 
Auf Grund des § 3b des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen 
Reichs vom 6. April.1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) / 7. März 1908 (Reichsgesetzbl. S.79) wird, mit der aus § 15 dieses 
         
Gesetzes sich ergebenden Einschränkung, über den Betrieb von Telegraphenanlagen 
auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt, welche sich in deutschen 
Hoheitsgewässern aufhalten, nachstehendes bestimmt: 
I. Fremden Kriegsschiffen ist allgemein gestattet: 
1. die Vermittelung von Nachrichten durch optische und akustische Signale 
mit Ausnahme der Abgabe von Unterwasserschallsignalen; 
2. der Gebrauch der Funkentelegraphie; jedoch darf der funkentelegraphische 
Verkehr der öffentlichen Küstenstationen sowie der Küsten- und Bordstationen  
der Kaiserlichen Marine nicht gestört werden. Im Verkehre mit deutschen 
oder fremden Funkentelegraphenstationen sind für fremde Kriegsschiffe die 
Anweisung für den Funkentelegraphendienst (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1909 S. 753) und die sonst ergehenden Anordnungen maßgebend. 
II. Anderen fremden Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt ist 
bis auf weiteres gestattet: 
1. die Vermittelung von Nachrichten durch optische und akustische Signale 
mit Ausnahme der Abgabe von Unterwasserschallsignalen und mit der 
ferneren Einschränkung, daß im Bereiche der Befeuerung der deutschen 
Fahrwasser, Küsten und Inseln Signale mit Lichtblicken und farbigen 
Laternen nur mit solchen Signallichtern gemacht werden dürfen, deren 
Lichtstärke die für Positionslaternen vorgeschriebene nicht übersteigt; 
2. der Gebrauch der Funkentelegraphie nach Maßgabe der Anweisung 
für den Funkentelegraphendienst (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 
S. 753) und der sonst ergehenden Anordnungen, jedoch innerhalb von 
Häfen, Reeden und Flußmündungen, sowie auf Binnenwasserstraßen 
nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichs-Postamts. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 159 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1909. 
  

	        
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