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(Nr. 3696.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. Vom 27. Dezember 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1909 wird in Einnahme und Ausgabe,
und zwar im ordentlichen Etat auf 54 474 Mark festgestellt
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1909 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Nachtrag
zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909.
Für das Rech-
nungsjahr 1909
Kap. Tit. Ausgabe. treten hinzu
Mark.
A. Ordentlicher Etat.
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet.
I. Fortdauernde Ausgaben.
2. 1. Militärverwaltung ..... —
II. Schutzgebiet Kamerun.
I. Fortdauernde Ausgaben.
2. 1. Militärverwaltung ........... —
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
I. Fortdauernde Ausgaben.
2. 1. Militärverwaltung ..... —
Reichs-Gesetzbl. 1909. 162