Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3696.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. Vom 27. Dezember 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1909 wird in Einnahme und Ausgabe, 
und zwar im ordentlichen Etat auf 54 474 Mark festgestellt 
und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1909 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Dezember 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
Nachtrag 
zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. 
  
  
Für das Rech- 
 nungsjahr 1909 
Kap. Tit. Ausgabe. treten hinzu 
Mark. 
 
A. Ordentlicher Etat. 
I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
2. 1. Militärverwaltung ..... — 
II. Schutzgebiet Kamerun. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
2. 1. Militärverwaltung ........... — 
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 
I. Fortdauernde Ausgaben. 
2. 1.   Militärverwaltung ..... — 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 162 
 
  
  
  
  
 
	        
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