Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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diensteten die Türen der Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszusteigen 
verlangen. 
(2) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, 
so dürfen die Reisenden nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zugführers aus- 
steigen. Sie müssen sich sofort von dem Bahngleis entfernen und auf das erste 
Zeichen des Zugführers ihre Plätze wieder einnehmen. 
§ 25. 
Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen. 
Der Tarif muß bestimmen, wie oft, wie lange und unter welchen Be— 
dingungen der Reisende die Fahrt auf Zwischenstationen unterbrechen darf. 
§ 26. 
Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen. 
(1) Die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges 
begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. 
(2) Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug 
versäumt oder fällt ein Zug ganz oder teilweise aus, so kann der Reisende das 
Fahrgeld und die Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern. 
(3) Gibt der Reisende in einem solchen Falle die Weiterfahrt auf und 
kehrt mit dem nächsten, günstigsten Zuge ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangs- 
station zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie 
Rückbeförderung in der für die Hinreise bezahlten Wagenklasse zu gewähren; 
führt der Zug diese nicht, in der nächsthöheren Klasse. Seine Ansprüche hat der 
Reisende bei Vermeidung des Verlustes unter Vorlegung der Fahrkarte sogleich 
nach Ankunft auf der Station, wo er die Reise aufgibt, und bei Rückkehr auf 
der Abgangsstation dem Aufsichtsbeamten zu melden. Auf beiden Stationen ist 
die Meldung dem Reisenden zu bescheinigen. 
(4) Die Eisenbahn hat den Reisenden, der auf Ersatz des Fahrgeldes und 
auf freie Rückbeförderung verzichtet, nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit 
dem nächsten, günstigsten, auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach 
derselben Bestimmungsstation fahrenden, dem Personenverkehre dienenden Zuge 
zu befördern, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt 
wird. Der Rückgriff der Bahnen untereinander wird dadurch nicht berührt. 
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, durch den Tarif einzelne Züge oder Zug- 
gattungen von der hilfsweisen Benutzung auszuschließen. 
(6) Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die Fahrt auf 
einer Strecke verhindern, so hat die Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur 
fahrbaren Strecke tunlichst auf andere Weise zu sorgen. 
(7) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit Ge- 
nehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
amts durch den Tarif einheitlich festzusetzen. 
Reichs. Gesehbl. 1909. 15
	        
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