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diensteten die Türen der Wagen zu öffnen, aus denen Reisende auszusteigen
verlangen.
(2) Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten,
so dürfen die Reisenden nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zugführers aus-
steigen. Sie müssen sich sofort von dem Bahngleis entfernen und auf das erste
Zeichen des Zugführers ihre Plätze wieder einnehmen.
§ 25.
Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen.
Der Tarif muß bestimmen, wie oft, wie lange und unter welchen Be—
dingungen der Reisende die Fahrt auf Zwischenstationen unterbrechen darf.
§ 26.
Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen.
(1) Die verspätete Abfahrt oder Ankunft oder das Ausfallen eines Zuges
begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
(2) Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug
versäumt oder fällt ein Zug ganz oder teilweise aus, so kann der Reisende das
Fahrgeld und die Gepäckfracht für die nicht durchfahrene Strecke zurückfordern.
(3) Gibt der Reisende in einem solchen Falle die Weiterfahrt auf und
kehrt mit dem nächsten, günstigsten Zuge ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangs-
station zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch freie
Rückbeförderung in der für die Hinreise bezahlten Wagenklasse zu gewähren;
führt der Zug diese nicht, in der nächsthöheren Klasse. Seine Ansprüche hat der
Reisende bei Vermeidung des Verlustes unter Vorlegung der Fahrkarte sogleich
nach Ankunft auf der Station, wo er die Reise aufgibt, und bei Rückkehr auf
der Abgangsstation dem Aufsichtsbeamten zu melden. Auf beiden Stationen ist
die Meldung dem Reisenden zu bescheinigen.
(4) Die Eisenbahn hat den Reisenden, der auf Ersatz des Fahrgeldes und
auf freie Rückbeförderung verzichtet, nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit
dem nächsten, günstigsten, auf der gleichen oder auf einer anderen Strecke nach
derselben Bestimmungsstation fahrenden, dem Personenverkehre dienenden Zuge
zu befördern, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt
wird. Der Rückgriff der Bahnen untereinander wird dadurch nicht berührt.
(5) Die Eisenbahn ist berechtigt, durch den Tarif einzelne Züge oder Zug-
gattungen von der hilfsweisen Benutzung auszuschließen.
(6) Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die Fahrt auf
einer Strecke verhindern, so hat die Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur
fahrbaren Strecke tunlichst auf andere Weise zu sorgen.
(7) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit Ge-
nehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
amts durch den Tarif einheitlich festzusetzen.
Reichs. Gesehbl. 1909. 15