Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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d) die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, bei Stückgut auch 
Anzahl, Art der Verpackung und Adresse (oder statt dieser das Zeichen 
und die Nummer) der Frachtstücke. Die Eisenbahn kann auch bei 
Wagenladungen die Bezeichnung des Inhalts nach Anzahl und Ver- 
packungsart verlangen, wenn die Beschaffenheit der Ladung es zuläßt. 
Die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände sind mit der dort ge- 
brauchten Bezeichnung zu benennen; 
e) das Gewicht der Sendung (vergleiche jedoch § 58 Abs. (2) und (3)) oder 
statt dessen eine den Vorschriften der Versandbahn entsprechende Angabe; 
f) bei Gütern, die er selbst verladen hat, die Nummer und die Eigen- 
tumsmerkmale des Wagens; 
g) im Falle der Vorausbezahlung der Fracht den Freivermerk; 
h) den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder 
Aufnahmescheins; 
i) die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der auf dem 
Gute lastenden Nachnahme; 
k) das etwaige Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist. Bei 
den in der Anlage C aufgeführten Gegenständen ist ein solches Ver- 
langen unzulässig; 
l) die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder 
Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere (§ 65 Abs. (1)); 
m) bei Sendungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unter- 
liegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, wenn er eine solche zu be- 
zeichnen wünscht (§ 67 Abs. (2)); 
n) den Ort und den Tag der Ausstellung; 
o) die Unterschrift mit Namen oder Firma unter Angabe der Wohnung. 
Die Beifügung der Telegrammadresse und Fernsprechnummer ist gestattet. 
(2) Die Eisenbahn kann verlangen, daß jeder Wagenladung ein besonderer 
Frachtbrief beigegeben wird. 
(3) Mehrere Gegenstände dürfen in denselben Frachtbrief ausgenommen 
werden) wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengeladen werden 
können und keine Zoll, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen. 
(4) Den vom Absender aufzuladenden oder vom Empfänger abzuladenden 
Gütern sowie den nach § 54 Abs. (2) bedingungsweise zur Beförderung zuge- 
lassenen Gütern sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe 
beizugeben. Eine Ausnahme hiervon ist nur statthaft, wenn die Gegenstände der 
Anlage C nach den dort getroffenen Vorschriften mit anderen Gütern zusammen- 
gepackt aufgegeben werden. In dem gemeinsamen Frachtbriefe müssen dann aber 
die nur bedingungsweise zugelassenen Güter besonders aufgeführt und durch Hin- 
zufügung des Wortes „(bedingungsweise)“ gekennzeichnet sein. 
(6) Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum auf 
der Vorderseite des Frachtbriefs nicht aus, so ist die Rückseite zu benutzen; 
nötigenfalls sind dem Frachtbriefe gleichgroße Blätter anzuheften und dann be- 
 
	        
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