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d) die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, bei Stückgut auch
Anzahl, Art der Verpackung und Adresse (oder statt dieser das Zeichen
und die Nummer) der Frachtstücke. Die Eisenbahn kann auch bei
Wagenladungen die Bezeichnung des Inhalts nach Anzahl und Ver-
packungsart verlangen, wenn die Beschaffenheit der Ladung es zuläßt.
Die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände sind mit der dort ge-
brauchten Bezeichnung zu benennen;
e) das Gewicht der Sendung (vergleiche jedoch § 58 Abs. (2) und (3)) oder
statt dessen eine den Vorschriften der Versandbahn entsprechende Angabe;
f) bei Gütern, die er selbst verladen hat, die Nummer und die Eigen-
tumsmerkmale des Wagens;
g) im Falle der Vorausbezahlung der Fracht den Freivermerk;
h) den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder
Aufnahmescheins;
i) die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der auf dem
Gute lastenden Nachnahme;
k) das etwaige Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist. Bei
den in der Anlage C aufgeführten Gegenständen ist ein solches Ver-
langen unzulässig;
l) die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder
Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere (§ 65 Abs. (1));
m) bei Sendungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unter-
liegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, wenn er eine solche zu be-
zeichnen wünscht (§ 67 Abs. (2));
n) den Ort und den Tag der Ausstellung;
o) die Unterschrift mit Namen oder Firma unter Angabe der Wohnung.
Die Beifügung der Telegrammadresse und Fernsprechnummer ist gestattet.
(2) Die Eisenbahn kann verlangen, daß jeder Wagenladung ein besonderer
Frachtbrief beigegeben wird.
(3) Mehrere Gegenstände dürfen in denselben Frachtbrief ausgenommen
werden) wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengeladen werden
können und keine Zoll, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.
(4) Den vom Absender aufzuladenden oder vom Empfänger abzuladenden
Gütern sowie den nach § 54 Abs. (2) bedingungsweise zur Beförderung zuge-
lassenen Gütern sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe
beizugeben. Eine Ausnahme hiervon ist nur statthaft, wenn die Gegenstände der
Anlage C nach den dort getroffenen Vorschriften mit anderen Gütern zusammen-
gepackt aufgegeben werden. In dem gemeinsamen Frachtbriefe müssen dann aber
die nur bedingungsweise zugelassenen Güter besonders aufgeführt und durch Hin-
zufügung des Wortes „(bedingungsweise)“ gekennzeichnet sein.
(6) Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum auf
der Vorderseite des Frachtbriefs nicht aus, so ist die Rückseite zu benutzen;
nötigenfalls sind dem Frachtbriefe gleichgroße Blätter anzuheften und dann be-