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zunächst eine vollständige Beschwerdeschrift, welche dem kontradiktorischen
Verfahren zur Grundlage dienen kann, einzureichen;
3) schriftliche Replik und Duplik, sowie mündliche Verhandlung vor versammeltem
Kollegium finden nur in solchen Fallen Statt, in denen das
Schiedsgericht sie für angemessen erachtet.
3) Bei Anklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit
betreffen.
g. 34.
Auf Anklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit
betreffen (§. 4 litt. a Nr. 6 der Uebereinkunft vom 26. Mad d. J.),
wird nach den Grundsätzen des Anklage-Prozesses verfahren. — Es kommen
hierbei die in den §.5. 1 bis 82 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls mit folgenden
Modifikationen zur Anwendung. -
§0 35.
Auch außer dem Falle des 8. 10 kann eine muͤndliche Verhandlung der
Sache vor versammeltem Kollegium Statt finden, wenn das Schiedsgericht eine
solche zur Aufklaͤrung der Sache eintreten zu lassen nach Eingang der Beantwortung
der Anklage für angemessen erachtet.
g. 86.
Das Schiedsgericht hat bei Anberaumung der Sitzung für die mündliche
Verhandlung der Sache zugleich die zur Beweisaufnahme erforderlichen Anordnungen,
von welchen die Parteien in Kenntniß zu setzen sind, zu treffen. In
dieser Sitzung ist, nach Anhörung der Parteien, mit der Beweisaufnahme, insoweit
solche nicht im Wege gerichtlicher Requisition nach Befinden des Schiedsgerichts
bewirkt werden muß, zu verfahren und nach dem Schlußvertrage derselben,
wobei dem Angeklagten das letzte Wort zu geben, Emscheidung zu ertheilen.