Full text : Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen.

Aushändigung  der  Urkunde  und  der  Kenntnisnahme  des
Inhalts.  Dritten  Personen  gegenüber  beginnt  allerdings
die  Staatsdienereigenschaft  erst  mit  der  Insinuation  des
Dekrets.  Erst  nach  öffentlicher  Bekanntmachung  der
Anstellung  sind  sie  verpflichtet,  sie  anzuerkennen.l)

Das  Staatsdienerverhältnis  ist  an  gewisse  gesetzliche
Bedingungen  geknüpft,  unter  welchen  allein  die  Anstellung
in  öffeutlichen  Diensten  erfolgen  darf.  Zunächst  kann  nur
einem  Fähigen  das  Amt  übertragen  werden?)  Um  nun
eine  gewisse  Gewähr  für  die  erforderliche  Befähigung  zu
haben,  hat  der  Staat  Staatsprüfungen  angeordnet,  in
welchen  „Proben  der  Geschicklichkeit“  abgelegt  werden
sollen.3)  In  besonderen  Gesetzen,  wie  in  der  allgemeinen
Gerichtsordnung  [Il,  4|,  im  Gesetz  vom  ıı.  März  1879
betreffend  die  Befähigung  für  den  höheren  Verwaltungsdienst,
  den  gemeinrechtlichen  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  welches  sich  auf  die  richterlichen
Beamten  und  Staatsanwalte  beziehen,  sind  genaue  Vorschriften
  über  Nachweis  der  Befähigung  ausgesprochen
worden.  |

Ausserdem  liegt  es  im  Interesse  des  Staates,  dass
der  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erfordert  wird.

Es  ist  naturgemäss,  dass  den  Vertretern  und  Gehülfen
des  Herrschers  bei  Führung  der  Staatsverwaltung  kein
sittliches  und  rechtliches  Hindernis  entgegenstehen  darf.
Reichsgesetzlich  ausgeschlossen  ist  die  Anstellung  solcher
Personen,  welche  mit  Zuchthaus  bestraft  und  denen  zur
Zeit  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  entzogen  sind.?)  Aber
auch  bescholtenen  Personen,  welche  sich  einem  schlechten
Lebenswandel  hingeben  und  übel  berüchtigt  sind,  kann

ı)  Pözl,  Artikel  „Staatsdiener“  im  deutschen  Staatswörterbuch
  von  Bluntschli  u.  Brater,  S.  692.

2)  Schulze,  a.  a.  ©.  5.  310.

3)  A.L.R.  Il.  10  $$  70,  7r.

4,  v.  Rönne,  a.a.  ©.  S.  416.