Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
 
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XXX.   7. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie- und Chappe-Seide) 
in Strängen. 
XXXI.   8. Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt: Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, 
Seide, Flachs, Hanf, Jute — in rohem Zustand, als Abfälle vom Ver— 
spinnen und Verweben, als Lumpen oder Lappen —; ferner Seilerwaren, 
Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber--, Harnisch- und Geschirr- 
litzen. 
La.   9. Gefettete Eisen- und Stahlspäne (Dreh-, Bohrspäne und dergleichen). 
L1.   10. Mit Fett oder Ol getränktes Papier und daraus gefertigte Hülsen. 
11. Pyrophorische Metalle. 
Beförderungsvorschriften. 
A. 
Verpackung. 
(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen in starke, dichte, gut verlötete Blech- 
gefäße verpackt und diese in starke, sicher verschlossene Holzbehälter fest eingesetzt sein. Bei 
den Stoffen der Ziffer 2 in Mengen bis zu 2 kg dürfen statt der Blechgefäße auch Glas- 
gefäße, Kruken oder Kisten verwendet werden. Gewöhnlicher Phosphor muß mit Wasser 
umgeben sein. Auf den Kisten muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein, bei 
gewöhnlichem Phosphor ist die Bezeichnung »Oben.« beizufügen. 
(2) Die Stoffe der Ziffer 3 sind entweder in Kisten zu verpacken, die kein Aus- 
streuen gestatten, oder sie müssen in ungeladene Geschosse eingegossen sein. 
(3) Zinkäthyl (Ziffer 4), auch in ätherischer Lösung, ist in starke, dichte, gut ver- 
schlossene Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verpacken. 
Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung von 
Asche oder trockener Kieselgur in starke Blechgefäße einzusetzen, die dicht zu verlöten sind. 
Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungs- 
stoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel vder Kisten) fest einzusetzen. 
Offene Übergefäße müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf 
oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder dergleichen 
unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein muß. 
Jedes Versandstück muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift tragen: 
»Feuergefährlich« Übergefäße mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift 
versehen sein:  »Vorsichtig tragen.« Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf 
der Schulter oder dem Rücken getragen werden. · 
(4)   Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 sind in dichte, gut verschlosse Behälter zu 
verpacken. Holzbehälter müssen im Innern mit dichten Stoffen ausgekleidet sein; sie sind in 
haltbare Ubergefäße (Körbe, Kübel, Kisten) einzusetzen. 
(5) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in starke Kisten verpackt sein. Sind die 
Kisten höher als 12 cm, so müssen zwischen den einzelnen Lagen der Seide durch Holzroste 
ausreichende Hohlräume geschaffen sein, die mit Öffnungen in den Kistenwänden in Ver- 
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