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XX Abs. (3). 7. Nitrobenzol (vergleiche auch I. I. a. A. 1. Gruppe b α).
XX Abs. (3). Gemische von Holzgeist und Benzol (mit oder ohne Erdwachs, zum Beispiel Pansol).
X. 8. Schwefelkohlenstoff.
XIX u. XXIII. 9. Fette Ole, Firnisse, mit Firnis versetzte Farben, Terpentinöl (Kienöl) und
andere ätherische Ole, absoluter Alkohol, Weingeist (Spiritus), sowie daraus
bereitete Flüssigkeiten (Spirituslacke, Sikkative, flüssige Seifen und dergleichen) in
Mengen über 40 kg.
Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.
(1) Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus Glas, Ton
(Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verwenden. Lösungen von Nitrozellulose
in Essigsäure dürfen nicht in Metallgefäßen versandt werden.
Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1a und b, 2, 4, 5, 6, 7und 9 sind auch
starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer) zulässig.
(2) Gefäße aus Glas oder Ton mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 9 sowie Blech-
gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 sind einzeln oder zu mehreren unter
Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe,
Kübel oder Kisten) fest einzusetzen; Übergefäße (ausgenommen Kisten) müssen mit guten
Handhaben versehen sein. Offene Übergefäße müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie
aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder
Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz von Wasserglas getränkt ist.
(3) Blech- oder andere Metallgefäße dürfen mit Flüssigkeiten der Ziffern 3
und 8 nur bis zu 9/10 (bei 15°) gefüllt werden.
(4) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern lb und c, 3, 4 und 8
muß auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift: »Feuergefährlich.« tragen. Körbe
und Kübel mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift: »Vorsichtig tragen.«
versehen sein. Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem
Rücken getragen werden.
B
Sonstige Vorschriften.
(1) Die Flüssigkeiten der Ziffer 9 in Mengen bis zu 40 kg werden ohne
Beschränkung befördert.
(2) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen
Vorschriften über die Behälter in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zusammen-
gepackt werden:
a) die Flüssigkeiten der Ziffer 9 ohne Beschränkung;
b) die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 7 in Mengen bis zu 10 kg;
c) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) in Mengen bis zu 2 kg.
Die Gefäße mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 müssen in den Behälter
fest eingebettet sein.