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(3) Bei den Kohlenwasserstoffen der Ziffer 1a und b ist im Frachtbrief anzu-
geben, daß ihr spezifisches Gewicht sich innerhalb der in Ziffer 1a und b vorgesehenen
Grenzen bewegt; bei Petroleum a genügt die Angabe, daß es der Vorschrift über den
Entflammungspunkt entspricht. Fehlt eine solche Angabe, so sind diese Stoffe wie Petroleum.
äther (Ziffer 1c) zu behandeln.
(4) Zur Beförderung sind zu verwenden:
offene Wagen
für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8; kleinere Mengen der in den Ziffern 1 bis 7
aufgeführten Stoffe bis zu 10 kg und von Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) bis zu 2 kg dürfen,
allein oder nach Abs. (2) b und c mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in be-
deckte Wagen verladen werden.
(5) Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 ist weiter zu beachten:
a) die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden Seiten mit roten Zetteln
zu versehen, die deutlich die Aufschrift: »Feuergefährlich« und »Vorsichtig ver-
schieben.« tragen;
b) die Versandstücke müssen im Wagen sicher gelagert werden. Offene Körbe und
Kübel sind am Wagen zu befestigen, auch dürfen sie nicht aufeinander gestellt
werden;
c) während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort auszuladen
und können, wenn ihre Wiederherstellung nicht alsbald möglich ist, mit dem
vorhandenen Inhalt ohne weiteres für Rechnung des Absenders verkauft werden;
d) dicht verschlossene leere Blechbehälter, worin solche Stoffe enthalten waren, dürfen
in bedeckten Wagen, andere Gefäße müssen in offenen Wagen befördert werden;
auf die frühere Verwendung der Behälter ist im Frachtbriefe hinzuweisen.
Bisher Anlage B Nr.
IV. Giftige Stoffe.
XXIV. 1. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt
(Fliegenstein) und dergleichen.
2. Ferrosilizium, auf elektrischem Wege gewonnen.
XXVlIa. Zif. 1. 3. Zyankalium und Zyannatrium in fester Form.
XXV. 4. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsen säure.
XXVIa. Zif. 2. 5. Lyankaliumlauge und Zyannatriumlauge.
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XXVI Abs. (1). 6. Giftige Metallpräparate:
a) Sublimat, weißes und rotes Präzipitat;
Kupferfarben, insbesondere Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente;
Bleizucker.
b) Andere Bleipräparate, insbesondere Bleiglätte (Glätte, Massikot), Mennige,
Bleiweiß und andere Bleifarben;
Bleirückstände und sonstige bleihaltige Abfälle.