Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

II. Abschn. 8 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen. 355 
7) Ist in einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Ent— 
scheidung ein Weg überhaupt als öffentlicher bezw. als 
Gemeindeweg erklärt, d. h. also, wenn das rechtliche Verhältnis 
des betr. Weges selbst (ob Gemeindeweg oder nicht, ob öffent— 
lich und in welchem Maß oder Umfang) im allgemeinen 
entschieden ist, so muß die Gemeinde diese Entscheidung in 
der Regel auch allgemein einem Jeden gegenüber anerkennen 
und gelten lassen, nicht blos demjenigen gegenüber, welcher 
diese Entscheidung im Streit mit der betr. Gemeinde erwirkt 
hat. Vergl. hiezu v. Kahr S. 397 f. 
8) Die Entscheidung erster Instanz steht in verwaltungsrecht- 
lichen Gemeindewegstreitigkeiten nach Art. 8 Ziff. 34 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. den Distriktsverwaltungsbehörden — 
kgl. Bezirksämtern und unmittelbaren Magistraten 39) — zu, 
in zweiter Instanz entscheiden nach Art. 9 Abs. II des Verw.= 
Ger.-Hofs-Ges. die kgl. Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
in dritter Instanz der kgl. Verwaltungsgerichtshof 40). 
Wer sich näher über diese hochwichtige Materie der öffentlichen, 
speziell der Gemeinde-Wege informieren will, den verweisen wir 
auf die ausführlichen und lichtvollen Darstellungen dieses Betreffs im 
Commentar v. Kahr's zur Gemeindeordnung S. 338 bis 403 (An- 
hang zu Art. 38 der Gem.-Ordn.); desgl. auf den Comm. v. Hauck- 
Herstellung und Unterhaltung derselben Beteiligten nicht rechtsgiltig verwaltungs- 
gerichtlich festgestellt werden. 
Vergl. auch Entscheidung vom 11. November 1887 Bd. 8, 223: In einem 
Streit über die Eigenschaft eines Weges — ob ein Gemeinde= oder ein Feldweg 
bestehe — sind die betreffenden Grundbesitzer, welche an der Entscheidung nicht 
blos ein allgemeines, auf den Verkehr zurückzuführendes, sondern ein entschieden 
rechtliches auf die Wegunterhaltungspflicht sich beziehendes Interesse haben, als 
zum Streit der Gemeinde gegenüber legitimiert. Vergl. ferner Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 22. Januar 1897 Bd. 18, 107 unten § 112 bei Art. 55 der 
Gem.-Ordn. Anm. 1. 
39 Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. März 1881 Bd. 2, 667: 
Die Zuständigkeit eines der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadt- 
magistrates zur erstinstanziellen Entscheidung einer streitigen Verwaltungssache wird 
durch den Umstand, daß die treffende Stadtgemeinde als Partei beteiligt ist, 
nicht ausgeschlossen. 
*°0) Siehe hiezu die Vorschrift des Art. 13 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. und 
dazu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 100 oben in Anm. 34, ferner vom 25. 
April 1882 Bd. 3, 654: In Angelegenheiten, deren sachliche Würdigung dem 
Verwaltungsgerichtshofe entrückt ist, ist derselbe auch zur Prüfung formeller Rechts- 
fragen nicht zuständig. (Bd. 2, 295). Ueber die Notwendigkeit der Herstellung 
und Unterhaltung eines Gemeindeverbindungsweges und die Leistungsfähigkeit der 
Gemeinde bezüglich des erforderlichen Kostenaufwandes haben die Behörden der 
aktiven Verwaltung, nicht der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden (Bd. 2, 710; 
3, 384), ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 349 oben Anm. 37 I lit. f; 
vom 28. November 1882 Bd. 4, 438: Die Frage, ob ein Weg, welchem bisher 
die Eigenschaft eines Gemeindeweges nicht zukam, zum Gemeindeweg zuerheben 
sei, ist eine administrative Ermessensfrage und daher der Zuständigkeit des Ver- 
waltungsgerichtshofes entzogen. Siehe auch die Entsch. in Bd. 8, 226 oben Anm. 
37 I lit. d und Bd. 8, 306 oben Anm. 2. Siehe auch Anm. 31 u. 34. 
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