Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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c) in Glas- oder Tongefäße oder — bei Mengen bis zu 10 kg — in doppelte, 
starke Papierumhüllungen (Beutel); die Behälter und Beutel sind in starke, dichte, 
sicher verschlossene Holzbehälter mit geeigneten Verpackungsstoffen fest einzubetten; 
d) bei allen Bleifarben sind auch Gefäße aus Weiß- oder anderem Eisenblech zu- 
gelassen; 
e) bei allen Blei, und Kupferverbindungen in wasserhaltiger Lösung sind 
auch dichte Kessel und Kesselwagen aus Stoffen zulässig, die von den Verbindungen 
nicht angegriffen werden. 
(7) Die Stoffe der Ziffer 7 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer oder Kisten) oder in starke, 
dichte, gut verschlossene Säcke. 
(8) Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, mit Papier ausgelegte und sicher verschlossene Holzbehälter 
(Fässer oder Kisten). 
(9) Auf den Versandstücken und auf den Kesselwagen mit Stoffen der Ziffern 1 
bis 8 muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein. Sammelbezeichnungen, wie 
Arsenikalien, Bleipräparate, Giftfarben sind zulässig. Außerdem ist bei den Stoffen der 
Ziffern 1, 3 bis 5 sowie 6a die Bezeichnung »Gift.« hinzuzufügen. 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen 
Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zu- 
sammengepackt werden: 
a) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffern 1, 3 und 8; doch ist die Beipackung von 
Zyankalium, Zyannatrium und chlorsauren Salzen zu Säuren verboten; 
b) bis zu 10 kg die Stoffe der Ziffer 6 a; 
c) in beliebiger Menge die Stoffe der Ziffern 2, 6 b und 7. 
Der Behälter muß die Bezeichnung »Giftige Stoffe.« tragen. 
(2) Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 a dürfen nicht mit Nahrungs- 
oder Genußmitteln zusammen verladen werden. 
(3) Die Stoffe der Ziffern 3, 5 und 8 dürfen nicht mit Säuren, diejenigen 
der Ziffer 5 auch nicht mit sauren Salzen zusammen verladen werden. Kesselwagen mit 
Stoffen der Ziffer 5 sind in die Züge so einzustellen, daß sie von Wagen mit flüssigen 
Säuren mindestens durch einen Wagen getrennt sind. 
(4) Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen nur in Kesselwagen oder in offenen Wagen 
befördert werden. 
(5) Ferrosilizium ist trocken und in trocknen Behältern aufzuliefern. 
(6) Leere Behälter, Säcke und Kesselwagen, worin giftige Stoffe der Ziffern 1, 
3, 4, 5 und 6 a enthalten gewesen sind, müssen vollkommen dicht geschlossen sein. Ihr 
früherer Inhalt muß auf ihnen und im Frachtbrief angegeben sein. Die Vorschrift im 
Abs. (2) ist ebenfalls zu beachten.
	        
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