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Anhang.
Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise
zugelassenen Gegenständen der Anlage C auf elektrisch betriebenen
Eisenbahnen mit oberer Stromzufübrung, bei denen ein Bruch
der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtkungen unschädlich
gemacht ist.
(1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten unter III in Kessel- (Bassin-) Wagen
befördert, so ist über dem Wagen eine starke Schutzdecke aus Holz oder einem anderen
isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhindert, daß ein herabgefallener Leitungsdraht den
Strom auf die metallenen Teile des Wagens überträgt.
(2) Bei der Beförderung von Leuchtgas, Fett- und Mischgas sowie von Wassergas
(I d 3), von Chlormethyl und Chloräthyl (l d 6), Zinkäthyl (II 4), von brennbaren Flüssig-
keiten (III Ziffern 1 bis 8), von Terpentinöl sowie von absolutem Alkohol und Weingeist
(III Ziffer 9) sind über den offenen Wagen starke Schutzdecken aus Holz oder einem anderen
isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhüten, daß ein herabgefallener Leitungsdraht eine
Zündung herbeiführt. Die Schutzdecken dürfen den freien Zutritt der Luft zum Gute nicht
verhindern.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten (III) dürfen nicht in Wagen oder Wagenabteilen
befördert werden, worin sich dem Betriebe dienende elektrische Apparate, wie stromführende
Elektromotoren oder Generatoren, Transformatoren, Blitzplatten, Widerstände, Sicherungen,
elektromagnetische Bremsen, Heizapparate befinden. Zugelassen sind Glühlampen, die in
besonders starke Glasschutzglocken eingeschlossen sind, und deren Ausschalter und Sicherungen
sich außerhalb der Wagen oder Wagenabteile befinden; ferner sind isolierte Drahtleitungen
gestattet, die gegen mechanische Beschädigungen gut geschützt sind.
(4) Die explosionsgefährlichen Gegenstände unter I a und I b Ziffern 4, 5, 7 und 8
dürfen nicht in Wagen befördert werden, die stromführende oder unter Spannung stehende
elektrische Leitungen oder Apparate enthalten, also auch nicht in Wagen, die elektrisch be-
leuchtet sind.
(5) Die Vorschrift unter I a F Abs. (2) gilt nicht für elektrische Lokomotiven ohne
Feuerherd.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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