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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 4.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 209. — Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und
die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. S. 210. —
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe
mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903. S. 247.
(Nr. 3559.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. Januar 1909.
D. Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1908,
Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 39 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
In der Abteilung
Österreich und Ungarn.
Abschnitt II. Ungarn.
ist die Ziffer 9 „Schmalspurige Lokalbahn Segesvar—Szentágota“ gestrichen.
Diese Bahn ist am 1. September 1908 in den Betrieb der Königlich
Ungarischen Staatseisenbahnen übernommen worden, die Strecke bleibt daher dem
Internationalen Übereinkommen unterstellt.
Berlin, den 5. Januar 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 30
Ausgegeben zu Berlin den 15. Januar 1909.