232
zurückerstatteten Beträge höher ist als die Summe der von der Gemeinde bereits getilgten
Beträge.
Art. 13e.
In den Fällen des Art. 13b Abs. 2 Ziff. 2 muß der Vertrag zwischen der Gemeinde
und der Vereinigung oder dem Grundbesitzer folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Die Gemeinde darf sich für die Verzinsung und Tilgung des Darlehens keine
höheren Zinsen und keine raschere Tilgung ausbedingen, als in dem Vertrage zwischen der
Landeskultur-Rentenanstalt und der Gemeinde bezüglich der ihr obliegenden Leistungen bestimmt
ist. Die Gemeinde ist jedoch berechtigt, sich zur Sicherung gegen Verluste an Zinsund
Tilgungsraten einen Zuschlag von ½8⅝% des ursprünglichen Darlehensbetrages zu dem
jährlichen Zinsbetrage auszubedingen.
2. Die Gemeinde darf sich die Kündigung des Darlehens nur für folgende Fälle
vorbehalten:
a) wenn die Vereinigung oder der Grundbesitzer das Darlehen nicht innerhalb der
dazu bestimmten Frist zu den Zwecken verwendet, für welche es bewilligt ist,
b) wenn die Rechtsgültigkeit oder soferne dingliche Sicherheit bestellt worden ist, der
Rang der bestellten Sicherheit bestritten wird,
c) wenn ein Besitznachfolger die persönliche Verbindlichkeit des Darlehensnehmers
nicht übernimmt,
d) wenn der Darlehensnehmer die Vereinbarung hinsichtlich der ordnungsmäßigen
Benützung und Instandhaltung der erstellten Gebäude und Wohnungen nicht einhält,
e) wenn das mit dem Darlehen erstellte Gebäude oder Anwesen seiner Zweckbestimmung
entzogen zu werden droht.
Die Gemeinde darf sich hiebei eine geringere als sechsmonatige Kündigungsfrist
nicht ausbedingen.
Das Recht der Gemeinde, in den Fällen der §§ 1133— 1135 B.G. B.
sofortige Rückzahlung zu verlangen, bleibt unberührt.
3. Die Vereinigung oder der Grundbesitzer muß sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
(§ 794 Nr. 5, § 800 3Z.P.O.) in Ansehen der Zinsen und des Kapitales unterwerfen.
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, ausnahmsweise zu genehmigen,
daß der Vertrag zwischen der Gemeinde und der Vereinigung oder dem Grundbesitzer von
den Anforderungen der Ziff. 1 bis 3 abweicht.
Wenn die Gemeinde den mit der Vereinigung oder dem Grundbesitzer geschlossenen
Vertrag in Ansehung der in Ziff. 1 bis 3 bezeichneten Bestimmungen ohne die Zustimmung
der Landeskultur-Rentenanstalt ändert, ist diese berechtigt, der Gemeinde das Darlehen unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen.