Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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zurückerstatteten  Beträge  höher  ist  als  die  Summe  der  von  der  Gemeinde  bereits  getilgten
Beträge.
Art.  13e.

In  den  Fällen  des  Art.  13b  Abs.  2  Ziff.  2  muß  der  Vertrag  zwischen  der  Gemeinde
  und  der  Vereinigung  oder  dem  Grundbesitzer  folgenden  Anforderungen  entsprechen:

1.  Die  Gemeinde  darf  sich  für  die  Verzinsung  und  Tilgung  des  Darlehens  keine
höheren  Zinsen  und  keine  raschere  Tilgung  ausbedingen,  als  in  dem  Vertrage  zwischen  der
Landeskultur-Rentenanstalt  und  der  Gemeinde  bezüglich  der  ihr  obliegenden  Leistungen  bestimmt
  ist.  Die  Gemeinde  ist  jedoch  berechtigt,  sich  zur  Sicherung  gegen  Verluste  an  Zinsund
  Tilgungsraten  einen  Zuschlag  von  ½8⅝%  des  ursprünglichen  Darlehensbetrages  zu  dem
jährlichen  Zinsbetrage  auszubedingen.

2.  Die  Gemeinde  darf  sich  die  Kündigung  des  Darlehens  nur  für  folgende  Fälle
vorbehalten:

a)  wenn  die  Vereinigung  oder  der  Grundbesitzer  das  Darlehen  nicht  innerhalb  der
dazu  bestimmten  Frist  zu  den  Zwecken  verwendet,  für  welche  es  bewilligt  ist,
b)  wenn  die  Rechtsgültigkeit  oder  soferne  dingliche  Sicherheit  bestellt  worden  ist,  der

Rang  der  bestellten  Sicherheit  bestritten  wird,
c)  wenn  ein  Besitznachfolger  die  persönliche  Verbindlichkeit  des  Darlehensnehmers
nicht  übernimmt,
d)  wenn  der  Darlehensnehmer  die  Vereinbarung  hinsichtlich  der  ordnungsmäßigen
Benützung  und  Instandhaltung  der  erstellten  Gebäude  und  Wohnungen  nicht  einhält,
e)  wenn  das  mit  dem  Darlehen  erstellte  Gebäude  oder  Anwesen  seiner  Zweckbestimmung
  entzogen  zu  werden  droht.
Die  Gemeinde  darf  sich  hiebei  eine  geringere  als  sechsmonatige  Kündigungsfrist
  nicht  ausbedingen.
Das  Recht  der  Gemeinde,  in  den  Fällen  der  §§  1133—  1135  B.G.  B.
sofortige  Rückzahlung  zu  verlangen,  bleibt  unberührt.

3.  Die  Vereinigung  oder  der  Grundbesitzer  muß  sich  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung
(§  794  Nr.  5,  §  800  3Z.P.O.)  in  Ansehen  der  Zinsen  und  des  Kapitales  unterwerfen.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  ausnahmsweise  zu  genehmigen,
daß  der  Vertrag  zwischen  der  Gemeinde  und  der  Vereinigung  oder  dem  Grundbesitzer  von
den  Anforderungen  der  Ziff.  1  bis  3  abweicht.

Wenn  die  Gemeinde  den  mit  der  Vereinigung  oder  dem  Grundbesitzer  geschlossenen
Vertrag  in  Ansehung  der  in  Ziff.  1  bis  3  bezeichneten  Bestimmungen  ohne  die  Zustimmung
der  Landeskultur-Rentenanstalt  ändert,  ist  diese  berechtigt,  der  Gemeinde  das  Darlehen  unter
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  zu  kündigen.