Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Korrespondenz  und  versieht  alle  Geschäfte,  die  ihm  durch  den  Verwaltungsrath
speziell  und  durch  Vollmacht  übertragen  werden.

Artikel  25.

Der  Direktor  ist  berathendes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes;  es  sieht
ihm  frei,  in  wichtigen  oder  schwierigen  Fällen  den  Zusammentritt  des  Verwaltungsrathes
  bei  dem  Worsitzenden  zu  beantragen.

Fünfter  Titel.
von  den  Generalversammlungen.

Artikel  26.

Die  Generalversammlung  slellt  dies  Gesammtheit  der  Aktionaire  dar.
Ihre  Entscheidungen  sind  für  Alle,  selbst  für  die  Abwesenden,  verbindlich.

Artikel  27.

Sie  besteht  aus  denjenigen  Aktionairen,  deren  jeder  mindestens  fünf
Aktien  besitzt.

Jeder  hat  so  viel  Stimmen,  so  viel  Mal  er  fünf  Aktien  besitzt.

Keiner  kann  aber  mehr  als  zwanzig  Stimmen  haben.

Artikel  28.

Die  ordentliche  Versammlung  der  Aktionaire  findet  statt  am  zweiten
Donnerstage  des  Mai  jeden  Jahres,  und  im  Falle  derselbe  ein  Fest=  oder  Feiertag
  ist,  an  dem  darauf  folgenden  Werktage  in  einem  naher  zu  bezeichnenden
Lokale  am  Sitze  der  Gesellschaft.  Der  Tag  der  Versammlung  wird  den  Aktionairen
  vier  Wochen  vorher  durch  Insertion  in  die  Artikel  13.  genannten  Blätter
bekannt  gemacht.

Artikel  29.

Spätestens  in  den  beiden  letzten  Tagen  vor  jeder  Generalversammlung
müssen  die  Aktionaire,  welche  an  derselben  Theil  nehmen  wollen,  sich  in  dem
Büreau  der  Gesellschaft  durch  Vorzeigung  der  Aktien,  resp.  Quittungsbogen
legitimiren  und  dieselben  dort  deponiren  oder  deren  am  dritten  Orte  erfolgte
Niederlegung  auf  eine  der  Direktion  genügende  Weise  darthun.  Gleichzeitig
muß  jeder  Aktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß  der  ihm  gehörigen
Aktien  resp.  Quittungsbogen  in  einem  doppelten  Exemplare  übergeben,  von
denen  das  eine  zurückbleibt,  das  andere,  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  und
dem  Vermerke  der  Stimmenzahl  versehen,  ihm  zurückgegeben  wird.

Dies  letztere  dient  als  Einlaßkarte  zur  Generafrersammlung.

Für  Aktien,  auf  welche  Ratenzahlungen  rückständig  find,  findet  keine  Befugniß
  zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  siatt.

Der