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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1908. S. 277.
(Nr. 3575.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1908. Vom 13. Februar 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und
des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte fünfte Nachtrag zum Reichshaus-
halts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 tritt dem Reichshaushalts-Etat für
das Rechnungsjahr 1908 hinzu.
§ 82.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse über den im § 3 des Gesetzes,
betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1908,
vom 31. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 87) angegebenen Betrag hinaus nach
Bedarf noch weitere einhundertfünfzig Millionen Mark Schatzanweisungen aus-
zugeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 42
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1909.