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mitteln beladenen Wagenräume müssen verschlossen gehalten werden; die
Beleuchtung der Räume hat zu unterbleiben. Die in demselben Wagen
untergebrachte Begleitung darf nicht rauchen.
(2) Auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung,
bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtungen
unschädlich gemacht ist, dürfen nur solche Wagen verwendet werden, die
keine stromführenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen
oder Apparate enthalten, auch nicht mit elektrischer Beleuchtung aus-
gerüstet sind.
(3) Wenn Sprengmittel in Packgefäßen aus dem im Abs. (1) er-
wähnten Anlaß in einem Personenzuge des öffentlichen Verkehrs befördert
werden sollen, so ist der Wagen als vorletzter in den Zug einzustellen
und der Schluß durch einen Wagen mit bedienter Bremse zu bilden.
Bei gleichzeitiger Fortschaffung von Schießbaumwolle (Schießwolle) oder
Sprengmunition in einem zweiten Wagen ist dieser vor den zuerst er-
wähnten einzufügen. Die Einstellung besonderer Schutzwagen vor und
hinter die Wagen mit den Sprengmitteln ist nicht erforderlich.
d) (1) Die in Abs. (1) und (6) a bis e vorgesehenen Beschränkungen
fallen bei eintretender Mobilmachung weg.
Zu Abs. (2). Wie unter Zif. 8.
(2) Zu Abs. (3) d und e. Die Auslieferung darf in der Regel
erst kurz vor Abgang des zur Beförderung bestimmten Zuges erfolgen.
Der Zeitpunkt ist zwischen der absendenden und der abfertigenden Stelle
vorher zu vereinbaren.
Zu D. Beförderungsmittel.
e) Zu Abs. (3) c. Die Gebühr für das Dichten der Türen und Fenster
der gedeckten Güterwagen, einschließlich Hergabe der dazu erforderlichen
Materialien, ist in den Sätzen des Miltrfs. mitenthalten.
Zu E. Verladung.
f) Zu Abs. (1). (1) Zündladungen zu Geschoßzündern dürfen mit Schieß-
bauurwolle (Schießwolle) zusammen in denselben Wagen verladen werden.
(2) In Militärzügen dürfen die Geschosse mit den Kartuschen
in denselben Wagen verladen werden, desgleichen kleine Mengen
Zündungen, einschließlich der sprengkräsftigen Geschoßzünder, mit
Kartuschen, Geschossen, Patronen und Signalleuerwerk.
(3) Die Packgefälge mit Zündungen sind von der übrigen
Munition räumlich zu trennen, diejenigen mit sprengkräftigen Ge-
schoBzündern außerdem durch aufgeschraubte Holzleisten festzu-
legen.