116 Die Postbeamten. Die Steuereinnehmer.
Lage wegen sehr erschwert war, wurden 1734 einem besonderen Postkommissar
zu Lünen in der Grafschaft Mark unterstellt, der die Aufsicht über die einzelnen
westfälischen Postämter als Unterbehörde des Generalpostamts führte.1)
Die Verwaltung der direkten Steuern lag in den mittleren Provinzen
und im Mindener Kammerdepartement den Kreisverwaltungsbehörden, in
Preußen den Kreisräten und Kreissteuereinnehmern ob.) In Kleve-Mark
bestanden der Kreisverfassung ähnliche Einrichtungen in den Erbentagen, in
denen nach einer Verordnung vom 31. 5. 17323) stets ein Mitglied der
Kriegs= und Domänenkammer den Vorsitz führen sollte. Der Richter hatte
die ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben festzustellen und über die Art
der Deckung beraten zu lassen.!) Dem Kreiseinnehmer der östlichen Provinzen
entsprach in Westfalen der Unterempfänger, dessen Stelle immer noch
sehr häufig vom Richter versehen wurde. Nur für die königlichen Domänen
war den Rentmeistern und Schlütern, da sie die übrigen Abgaben einzuziehen
hatten, durch eine Verordnung vom 26. 4. 17215) auch die Empfangnahme
der Steuern übertragen worden.
Die Einnahme der Ziese in der Mark Brandenburg erfolgte wie bisher
durch die Ziesemeister.
Die Beamten für die Acciseverwaltung in den Städten waren bereits
in der vorigen Periode die Thorschreiber, die Accifseeinnehmer, die Accisedirektoren
und in den mittleren Provinzen noch die Steuerräte. Die Anstellung
der Thorschreiber erfolgte durch die Steuerräte. Diese sollten jedoch
keinen zum Thorschreiber nehmen, er könne denn lesen, schreiben und etwas
rechnen. Dem Thorschreiber wurde vor allem zur Pflicht gemacht, stets das
königliche Interesse im Auge zu haben, bei Verlust von Ehre und Dienst nicht
wegen erhaltener Geschenke oder aus anderen Gründen zu connivieren und zu
malversieren, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen und immer auf dem
Posten zu sein. Alle eingehenden Waren hatte er zu prüfen und sie nach
Zahl und Gewicht in seinem Thorbuche auf einen Zettel zu verzeichnen, mit
welchem sich der Steuerpflichtige auf das Rathaus in die Accisestube begab,
um hier an den Einnehmer die Accise zu entrichten.) Die Thorschreiber,
die stets aus der Zahl der ausgedienten Soldaten genommen wurden, sollten,
1) Stephan, Gesch. der pr. Post, Berlin 1859, S. 187 ff.
2) S. S. 31 ff.
3) Scotti II, S. 1120, Nr. 1148.
4) A. a. O. S. 1131, Nr. 1177 v. 4. 6. 1733.
5) A. a. O. S. 966, Nr. 889.
6) Instruktion der Thorschreiber in den Landstädten der Mark Brandenburg vom
1. 11. 1718 bei Mylius, C. C. M. VI, 2, Nr. 106.