Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

116  Die  Postbeamten.  Die  Steuereinnehmer.

Lage  wegen  sehr  erschwert  war,  wurden  1734  einem  besonderen  Postkommissar
zu  Lünen  in  der  Grafschaft  Mark  unterstellt,  der  die  Aufsicht  über  die  einzelnen
  westfälischen  Postämter  als  Unterbehörde  des  Generalpostamts  führte.1)

Die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  lag  in  den  mittleren  Provinzen
und  im  Mindener  Kammerdepartement  den  Kreisverwaltungsbehörden,  in
Preußen  den  Kreisräten  und  Kreissteuereinnehmern  ob.)  In  Kleve-Mark
bestanden  der  Kreisverfassung  ähnliche  Einrichtungen  in  den  Erbentagen,  in
denen  nach  einer  Verordnung  vom  31.  5.  17323)  stets  ein  Mitglied  der
Kriegs=  und  Domänenkammer  den  Vorsitz  führen  sollte.  Der  Richter  hatte
die  ordentlichen  und  außerordentlichen  Ausgaben  festzustellen  und  über  die  Art
der  Deckung  beraten  zu  lassen.!)  Dem  Kreiseinnehmer  der  östlichen  Provinzen
  entsprach  in  Westfalen  der  Unterempfänger,  dessen  Stelle  immer  noch
sehr  häufig  vom  Richter  versehen  wurde.  Nur  für  die  königlichen  Domänen
war  den  Rentmeistern  und  Schlütern,  da  sie  die  übrigen  Abgaben  einzuziehen
hatten,  durch  eine  Verordnung  vom  26.  4.  17215)  auch  die  Empfangnahme
der  Steuern  übertragen  worden.

Die  Einnahme  der  Ziese  in  der  Mark  Brandenburg  erfolgte  wie  bisher
durch  die  Ziesemeister.

Die  Beamten  für  die  Acciseverwaltung  in  den  Städten  waren  bereits
in  der  vorigen  Periode  die  Thorschreiber,  die  Accifseeinnehmer,  die  Accisedirektoren
  und  in  den  mittleren  Provinzen  noch  die  Steuerräte.  Die  Anstellung
  der  Thorschreiber  erfolgte  durch  die  Steuerräte.  Diese  sollten  jedoch
keinen  zum  Thorschreiber  nehmen,  er  könne  denn  lesen,  schreiben  und  etwas
rechnen.  Dem  Thorschreiber  wurde  vor  allem  zur  Pflicht  gemacht,  stets  das
königliche  Interesse  im  Auge  zu  haben,  bei  Verlust  von  Ehre  und  Dienst  nicht
wegen  erhaltener  Geschenke  oder  aus  anderen  Gründen  zu  connivieren  und  zu
malversieren,  einen  ordentlichen  Lebenswandel  zu  führen  und  immer  auf  dem
Posten  zu  sein.  Alle  eingehenden  Waren  hatte  er  zu  prüfen  und  sie  nach
Zahl  und  Gewicht  in  seinem  Thorbuche  auf  einen  Zettel  zu  verzeichnen,  mit
welchem  sich  der  Steuerpflichtige  auf  das  Rathaus  in  die  Accisestube  begab,
um  hier  an  den  Einnehmer  die  Accise  zu  entrichten.)  Die  Thorschreiber,
die  stets  aus  der  Zahl  der  ausgedienten  Soldaten  genommen  wurden,  sollten,

1)  Stephan,  Gesch.  der  pr.  Post,  Berlin  1859,  S.  187  ff.

2)  S.  S.  31  ff.

3)  Scotti  II,  S.  1120,  Nr.  1148.

4)  A.  a.  O.  S.  1131,  Nr.  1177  v.  4.  6.  1733.

5)  A.  a.  O.  S.  966,  Nr.  889.

6)  Instruktion  der  Thorschreiber  in  den  Landstädten  der  Mark  Brandenburg  vom
1.  11.  1718  bei  Mylius,  C.  C.  M.  VI,  2,  Nr.  106.