Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

11.

 

2)  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes  und  geblasenes,  wenn  das  Stuͤck
mißt:

Quadrat-  Quadrat-  Rheinbayerische

zoll  zoll  Preußisch  Altbayerische  Quadratzoll.

über  288  bis  576  oder  bis  666  oder  5114

570  =  1000

*l  n

1000  1400  -

1400  =  1900  -

:  1900  Quadratzoll  Preußissssgg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerk.  Rohes  ungeschliffenes  Spiegelglas  wird  gegen  die  allgemeine  Eingangsabgabe
eingelassen.

e)  dardiges  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas  ohne  Unterschied  der  Form,
auch  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  und  anderen  nicht
zu  den  Gespinnsten  gehbrigen  Urstoffen;  detgleichen  Spiegel,  deren  Glastafeln
  nicht  über  288  Preußische  Quadratzoll  das  Stück  messen

Anmerk.  Spiegel  von  größeren  Dimensionen  des  Glases  zahlen,  ohne  Rücksicht  auf  die
Rahmen,  den  Eingangszoll  nach  obigen  Stücksätzen  für  Spiegelglas,  den  Dimensionen
  des  Glases  gemäßt;  falls  sich  der  Eingangszoll  danach  aber  geringer  als
10  Rthlr.  oder  17  Fl.  30  Kr.  vom  Zentner  büecchun,  diesen  Satz.

Häute,  Felle  und  Haare:
a)  Rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)  Häute  und  Felle  zur  Lederbereitung;  rohe

behaarte  Schaaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle;  rohe  Pferdehaae  ..
b)  Felle  zur  Pelzwerk-(Rauchwaaren-)  Bereitunngg
c)  Hasen=  und  Kaninchenfelle,  rohe,  und  -ZJaree  .  ..
d)  Haare  von  Rindvieh;  Ziegenharenn  ...
Holz,  Holzwaaren  2c.
a)  Brennholz  beim  Wassertransporrttttr.....
b)  Bau=  und  Nutzholz  beim  Wassertransport,  oder  beim  Landtransport  zur
Verschiffungsablage:

1)  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Ahorn-,  Kirsch-,  Birn-,  Apfel-,  Pflaumen-,
Kornel=  und  Nußbaumboosstszstststs.