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Für die vormals Westphälischen Landestheile der Provinz Sachsen verbleibt
es jedoch hinsichtlich der Verbindlichkeit der Realberechtigten, zur Grundsteuer
des verpflichteten Grundstücks beizutragen, bei den dieserhalb geltenden Bestimmungen.
3. Reklamationen gegen die Untervertheilung der Grundsteuer.
K. 12.
Eeten die Veranlagungs Ergehni e nag den in den 88. 6. bis 10. Behufs
der Grundsteuer-Untervertheilung ertheilten Vorschriften steht den Grundeigenthümern
neben der Geltendmachung der entdeckten materiellen Irrthümer, die stets
im Wege der Fortschreibung zu beseitigen sind (K. 2. und - 32. Littr. i.), in den
Gemeinden, in den besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken und in Lolchen selbstständigen
Cutsbezirken ) welche die steuerpflichtigen Grundstücke mehr als eines
Eigenthümers umfassen, das Recht zur Erhebung von Reklamationen zu:
a) wegen unrichtiger Angabe des Flächeninhalts einzelner Grundstücke, soweit
deselte nicht auf einem materiellen Irrthume E 2.) beruht; "“
b) wegen unrichtiger Einschätzung in die Klassen des Tarifs.
S. 13.
Einwendungen wegen unrichtiger Einschätzung sind zulässig:
a) wegen unrichtiger Aufnahme der Kulturart einzelner Grundstücke, sofern
eine Kulturveränderung nicht erst nach bewirkter Einschätzung stattgefunden
hat;
b) wegen des gleichen Grundes, wenn das betreffende Grundstück i* der
Bestimmung im F. 39. Absatz 2. der Anweisung vom 21. Mai 1861.
(Gesetz Samml. S. 257.) zu den dasselbe umschließenden oder daran angrenzenden
Grundstücken gezogen worden ist, lofern die betreffenden anrenzenden
Grundstücke sich nicht ebenfalls im Eigenthume des Reklamanen
befinden,
c) wegen unrichtiger Einschätzung in die Klassen des Tarifs, insbesondere
auc, wenn das betreffende Grundstück Laa der wesimmu im F. 39.
Absatz 3. und 5. a. a. O. zu der für die angrenzenden Grundstücke angenommenen
Tarifklasse ein #cchift worden und die betreffenden anrenzenden
Grundstücke sich nicht ebenfalls im Eigenthum des Reklamanten
efinden;
d) wegen ungleichmäßiger Einschätzung einzelner Grundstücke gegen andere
speziell zu bezeichnende Grundstücke in dem nämlichen Gemeindebezirke.
K. 14.
Behufs Einleitung des Reklamationsverfahrens ist für jeden der im F. 12.
(Nr. 6542.) ge-