Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Für  die  vormals  Westphälischen  Landestheile  der  Provinz  Sachsen  verbleibt
  es  jedoch  hinsichtlich  der  Verbindlichkeit  der  Realberechtigten,  zur  Grundsteuer
  des  verpflichteten  Grundstücks  beizutragen,  bei  den  dieserhalb  geltenden  Bestimmungen.


3.  Reklamationen  gegen  die  Untervertheilung  der  Grundsteuer.

K.  12.

Eeten  die  Veranlagungs  Ergehni  e  nag  den  in  den  88.  6.  bis  10.  Behufs
der  Grundsteuer-Untervertheilung  ertheilten  Vorschriften  steht  den  Grundeigenthümern
  neben  der  Geltendmachung  der  entdeckten  materiellen  Irrthümer,  die  stets
im  Wege  der  Fortschreibung  zu  beseitigen  sind  (K.  2.  und  -  32.  Littr.  i.),  in  den
Gemeinden,  in  den  besonderen  Grundsteuer-Erhebungsbezirken  und  in  Lolchen  selbstständigen
  Cutsbezirken  )  welche  die  steuerpflichtigen  Grundstücke  mehr  als  eines
Eigenthümers  umfassen,  das  Recht  zur  Erhebung  von  Reklamationen  zu:

a)  wegen  unrichtiger  Angabe  des  Flächeninhalts  einzelner  Grundstücke,  soweit
deselte  nicht  auf  einem  materiellen  Irrthume  E  2.)  beruht;  "“

b)  wegen  unrichtiger  Einschätzung  in  die  Klassen  des  Tarifs.
S.  13.
Einwendungen  wegen  unrichtiger  Einschätzung  sind  zulässig:

a)  wegen  unrichtiger  Aufnahme  der  Kulturart  einzelner  Grundstücke,  sofern
eine  Kulturveränderung  nicht  erst  nach  bewirkter  Einschätzung  stattgefunden
  hat;

b)  wegen  des  gleichen  Grundes,  wenn  das  betreffende  Grundstück  i*  der
Bestimmung  im  F.  39.  Absatz  2.  der  Anweisung  vom  21.  Mai  1861.
(Gesetz  Samml.  S.  257.)  zu  den  dasselbe  umschließenden  oder  daran  angrenzenden
  Grundstücken  gezogen  worden  ist,  lofern  die  betreffenden  anrenzenden

  Grundstücke  sich  nicht  ebenfalls  im  Eigenthume  des  Reklamanen
  befinden,

c)  wegen  unrichtiger  Einschätzung  in  die  Klassen  des  Tarifs,  insbesondere
auc,  wenn  das  betreffende  Grundstück  Laa  der  wesimmu  im  F.  39.
Absatz  3.  und  5.  a.  a.  O.  zu  der  für  die  angrenzenden  Grundstücke  angenommenen
  Tarifklasse  ein  #cchift  worden  und  die  betreffenden  anrenzenden

  Grundstücke  sich  nicht  ebenfalls  im  Eigenthum  des  Reklamanten
efinden;

d)  wegen  ungleichmäßiger  Einschätzung  einzelner  Grundstücke  gegen  andere
speziell  zu  bezeichnende  Grundstücke  in  dem  nämlichen  Gemeindebezirke.

K.  14.

Behufs  Einleitung  des  Reklamationsverfahrens  ist  für  jeden  der  im  F.  12.
(Nr.  6542.)  ge-