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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 26.
Inhalt: Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. S. 437.
(Nr. 3608.) Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 3. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
I. Verkehrsvorschriften.
§ 1.
Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Betrieb gesetzt
werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde zum Verkehre zugelassen sein.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Wagen oder Fahrräder,
welche durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
§ 2.
Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis gilt für das
ganze Reich; sie ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch
eine Prüfung dargetan hat und nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine Bescheinigung
(Führerschein) zu erbringen.
Die Befugnis der Ortspolizeibehörde, auf Grund des § 37 der Reichs-
Gewerbeordnung weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
§ 3.
Wer zum Zwecke der Ablegung der Prüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 2) sich in
der Führung von Kraftfahrzeugen übt, muß dabei auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen von einer mit dem Führerschein versehenen, durch die zuständige Behörde
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Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1909.