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§§ 4, 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom
25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 654) unter Artikel 2 Nr. 4 zur
Anwendung.
II. Haftpflicht.
§ 7.
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwend-
bares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit
des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Als unab-
wendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des
Verletzten oder eines nicht bei dem Betriebe beschäftigten Dritten oder eines
Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs
jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
Wird das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters von
einem anderen in Betrieb gesetzt, so ist dieser an Stelle des Halters zum Ersatze
des Schadens verpflichtet.
§ 8.
Die Vorschriften des § 7 finden keine Anwendung:
1. wenn zur Zeit des Unfalls der Verletzte oder die beschädigte Sache
durch das Fahrzeug befördert wurde oder der Verletzte bei dem Be-
triebe des Fahrzeugs tätig war;
2. wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das nur zur
Beförderung von Lasten dient und auf ebener Bahn eine auf 20 Kilo-
meter begrenzte Geschwindigkeit in der Stunde nicht übersteigen kann.
§ 9.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mit-
gewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle der Beschädigung einer Sache
das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache aus-
übt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
§ 10.
Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer
versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete
dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufge-
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