Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Das Gleiche gilt für die dem Verletzten zu entrichtende Geldrente von der Vor- 
schrift des § 850 Abs. 3 und für die dem Dritten zu entrichtende Geldrente von 
der Vorschrift des § 850 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung. 
Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente 
nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl 
Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten 
sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine 
Erhöhung der in dem Urteile bestimmten Sicherheit verlangen. 
§ 14. 
Die in den §§ 7 bis 13 bestimmten Ansprüche auf Schadensersatz ver- 
jähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte 
von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, 
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Unfall an. 
Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Ver- 
handlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, 
bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 
Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die 
Verjährung Anwendung. 
§ 15. 
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses 
Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, 
nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er- 
halten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt 
nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu 
vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der be- 
zeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erhalten hat. 
§ 16. 
Unberührt bleiben die reichsgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Fahr- 
zeughalter für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Um- 
fang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein 
anderer für den Schaden verantwortlich ist. 
§ 17. 
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die 
beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatze des Schadens 
verpflichtet, so hängt im Verhältnisse der Fahrzeughalter zueinander die Ver- 
pflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den 
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem 
einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist. Das Gleiche gilt, wenn 
 
	        
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