Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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&  115.  Decret
wegen  Bestätigung  der  Statuten  des  Krankenunterstützungsvereins  der  Städte
Pegau  und  Greitzsch  nebst  Umgegend;
vom  11.  September  1866.

Nachdem  die  von  Sr.  Königlichen  Majestät  eingesetzte  Landescommission  die  in  §§  12  und
16  a.  E.  der  Statuten  des  Krankenunterstützungsvereins  der  Städte  Pegau  und  Groitzsch
nebst  Umgegend  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen  bewilligt  hat,  so  hat  das  Ministerium  des
Innern  diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Deecret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1  1.  September  1866.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Falkenstein.

 

Fromm.

Statuten
des  Krankenunterstützungsvereins  der  Städte  Pegau  und  Groitzsch  nebst  Umgegend.

2c.  2C.

§&  12.  Unter  keinerlei  Vorwand  kann  ein  Mitglied  seine  von  der  Krankencasse  zu  be=  Unveräußerziehende

  Krankenunterstützung  vor  der  Verfallzeit  an  einen  Dritten  abtreten,  verkaufen  oder  lichkeit  der  A
sonst  veräußern.  sprüche  an  die

Vereinscasse.
2.  2C.

816.  2c.  ꝛc.

Die  Namen  der  Vorsteher  sind,  unter  Bezeichnung  des  ersten  Vorstehers,  nach  jeder  Wahl  Die  Vorsteher.

im  Amtsblatte  des  Königlichen  Gerichtsamts  zu  Pegau  bekannt  zu  machen,  was  zu  ihrer
Legitimation  genügt.

2c.  20.