Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 34. 
Der Baugeldhypothek gebührt der Vorrang vor der Bauhypothek und den 
dem Bauvermerke gleichstehenden Belastungen (§ 13 Abs. 1), soweit durch eine 
in Anrechnung auf das Baugeld geleistete Zahlung eine Bauforderung getilgt 
worden ist; das Gleiche gilt in Ansehung einer Zahlung, die in Anrechnung auf 
das Baugeld an den Eigentümer in Höhe einer von diesem getilgten Bauforde- 
rung bewirkt worden ist. Hat die Bauforderung nicht bestanden, so gebührt der 
Baugeldhypothek gleichwohl der Vorrang, es sei denn, daß dem Baugeldgeber 
zur Zeit seiner Zahlung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt 
war, daß die Forderung nicht bestanden hat; dem Nichtbestehen einer Bau- 
forderung steht es gleich, wenn ein Nachmann für dieselbe Leistung eine Bau- 
forderung hat und der Vormann nicht über ausreichende Mittel zur Befriedigung 
der Forderungen seiner Nachmänner verfügt oder nicht die Absicht hat, diese 
Forderungen in vollem Umfange zu befriedigen. 
Der Vorrang der Baugeldhypothek erstreckt sich auf Zinsen bis fünf vom 
Hundert und auf die im § 1118 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Kosten. 
In Ansehung des fünften Teiles des Baugeldes finden die Vorschriften 
des Abs. 1 keine Anwendung, wenn binnen einer Frist von zwei Wochen seit 
dem Beginne der Anmeldungsfrist ein Baugläubiger Widerspruch gegen die 
Auszahlung erhoben hat. Wird Widerspruch erhoben, so ist der Baugeldgeber 
berechtigt, den fünften Teil des Baugeldes mit der Wirkung zu hinterlegen, daß 
die Baugeldhypothek in Höhe des hinterlegten Betrags den im Abs. 1 bestimmten 
Vorrang erhält. Auf den hinterlegten Betrag finden die Vorschriften des fünften 
Titels über eine nach § 13 geleistete Sicherheit entsprechende Anwendung. 
Der Widerspruch gegen die Auszahlung ist dem Baugeldgeber durch einen 
Gerichtsvollzieher zuzustellen. Der Widerspruch verliert seine Wirkung, wenn 
nicht dem Baugeldgeber vor dem Ablaufe der Anmeldungsfrist die im § 23 
Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Bescheinigung des Bauschöffenamts vorgelegt wird. 
Wird der Widerspruch zurückgenommen, so gilt er als nicht erfolgt. 
  
§ 35. 
Auf Antrag des Baugeldgebers bestellt das Amtsgericht, in dessen Bezirke 
die Baustelle gelegen ist, einen Treuhänder. Als Treuhänder soll tunlichst ein 
Bausachverständiger bestellt werden. Über die Personen der zu bestellenden Treu- 
händer ist die Handwerkskammer des Bezirkes zu hören. 
Die durch Vermittelung oder auf Anweisung des Treuhänders geleisteten 
Zahlungen begründen den Vorrang vor der Bauhypothek. Der Treuhänder 
darf die Zahlung nur vermitteln oder anweisen, soweit der Baugeldgeber nach 
Maßgabe des § 34 zur Zahlung mit Wirkung gegen die Baugläubiger berechtigt 
ist. Dem Treuhänder ist an Stelle des Baugeldgebers der Widerspruch gegen 
die Auszahlung des fünften Teiles des Baugeldes zuzustellen und die Bescheini- 
gung des Bauschöffenamts vorzulegen.
	        
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