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Artikel III.
Das Gerichtskostengesetz wird dahin geändert:
1. Als § 22 wird folgende Vorschrift eingestellt:
Für eine auf Grund des § 501 der Zivilprozeßordnung getroffene
Anordnung des Gerichts wird die Beweisgebühr nur dann erhoben,
wenn auf Grund der Anordnung vor der mündlichen Verhandlung
eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.
2. Der § 30 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Verweist das Amtsgericht einen Rechtsstreit an ein anderes Gericht
(Zivilprozeßordnung §§ 505, 506, 697), so bildet das weitere Verfahren
vor dem anderen Gerichte mit dem Verfahren vor dem Amtssgericht
im Sinne des § 28 Eine Instanz.
3. Im § 38 werden in Nr. 1 die Worte „sofern dieselbe im besonderen
Verfahren erfolgt (Zivilprozeßordnung § 105),“ gestrichen.
4. Im § 39 Abs. 3 werden die Worte „im besonderen Verfahren erfolgte“
gestrichen.
5. Im § 41 werden die Worte „§ 510“ durch die Worte „§ 510c“ ersetzt.
6. Im § 47 Abs. 1 wird
a) hinter Nr. 5 folgende Vorschrift eingestellt:
5a) über Erinnerungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß (Zivil-
prozeßordnung § 104 Abs. 3);
ferner werden
b) in Nr. 16 die Worte „ein Schriftsatz zum Zwecke der Termins-
bestimmung“ durch die Worte „ein Rechtsmittelschriftsatz“ ersetzt und
die Worte „oder um Bestimmung einer Frist zum Nachweise der Zu-
stellung eines Schriftsatzes“ gestrichen.
Endlich wird
c) im Abs. 2 zwischen den Zahlen „5“ und „6“ die Zahl „5a“ ein-
geschaltet.
7. Im § 79 erhalten
a) die Nr. 1, 2 folgende Fassung:
1. Schreibgebühren für solche Ausfertigungen und Abschriften, welche
nur auf Antrag erteilt werden, oder welche angefertigt werden,
weil die Partei es unterläßt, einem von Amts wegen zuzustellenden
Schriftsatze die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;
2. Telegraphengebühren und die im Fernverkehre zu entrichtenden Fern-
sprechgebühren;
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