Reichs-Gesetzblatt.
Nr 31.
Inhalt: Geset gegen den unlauteren Wettbewerb. S. 499.
(Nr. 3619.) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Vom 7. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen
vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und
Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
§ 2.
Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche Er-
zeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche
zu verstehen.
§ 3.
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, ins-
besondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Be-
zugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte
unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in An-
spruch genommen werden.
§ 4.
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse,
Reichs-Gesetzbl. 1909. 81
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1909.