Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 501 — 
§ 8. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer im Falle der Ankündigung 
eines Ausverkaufs Waren zum Verkaufe stellt, die nur für den Zweck des Aus- 
verkaufs herbeigeschafft worden sind (sogenanntes Vorschieben oder Nachschieben 
von Waren).  
§ 9. 
Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des § 7 Abs. 2 und des 
§ 8 steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen 
Beendigung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder 
Räumung eines bestimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestande betrift. 
Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche 
bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die 
Vorschriften der §§ 7 und 8 keine Anwendung. Über Zahl, Zeit und Dauer 
der üblichen Saison- und Inventurausverkäufe kann die höhere Verwaltungs- 
behörde nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe- und Handelsver- 
tretungen Bestimmungen treffen. 
§ 10. 
 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft: 
1. wer der Vorschrift des § 7 Abs. 1 zuwider es unterläßt, in der Ankün- 
digung eines Ausverkaufs den Grund anzugeben, der zu dem Aus- 
verkauf Anlaß gegeben hat; 
2. wer den auf Grund des § 7 Abs. 2 erlassenen Anordnungen zuwider- 
handelt oder bei Befolgung dieser Anordnungen unrichtige Angaben 
macht; 
3. wer den von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 9 
Abs. 2 Satz 2 getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 11. 
Durch Beschluß des Bundesrats kann festgesetzt werden, daß bestimmte 
Waren im Einzelverkehre nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, des Maßes 
oder des Gewichts oder mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzu- 
bringenden Angabe über Zahl, Maß, Gewicht, über den Ort der Erzeugung oder den 
Ort der Herkunft der Ware gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. 
Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe 
des Inhalts unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. 
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen Bestimmungen sind durch 
das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage sogleich oder bei 
seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesrats werden mit 
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
81 
 
 
 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.